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§ 18

Fassungen
01.01.2008 bis 31.03.2012 — BGBl. I Nr. 16/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 18 heute01.04.2012 § → § —
§ 1801.01.200831.03.2012 § → § BGBl. I Nr. 16/2008
§ 1801.07.200531.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 86/2005
§ 1801.03.200230.06.2005 § → § BGBl. I Nr. 12/2001
§ 1801.01.199528.02.2002 § → § BGBl. Nr. 433/1995
§ 1801.07.199331.12.1994 § → § BGBl. Nr. 335/1993
§ 1801.01.197030.06.1993 BGBl. Nr. 205/1969

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Opferfürsorgegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. I Nr. 16/2008

Außerkrafttretensdatum

31.03.2012

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Das Opferfürsorgegesetz vom 17. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 90, und seine Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1945, B. G. Bl. Nr. 34/46, treten mit dem Tage des Wirksamkeitsbeginnes dieses Bundesgesetzes insoweit außer Kraft, als sie Angelegenheiten regeln, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen.
  2. Absatz 2,Auf Verwaltungsgebieten, die in die Zuständigkeit der Länder fallen, obliegt der Landesgesetzgebung die Erlassung von Bestimmungen über die Behandlung der Opfer des Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich und die Opfer der politischen Verfolgung.
  3. Absatz 3,In Vorschriften, in denen auf das Opferfürsorgegesetz vom 17. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 90, Bezug genommen ist, tritt an die Stelle dieses Hinweises der Hinweis auf das vorliegende Bundesgesetz.
  4. Absatz 4,Anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu erledigen. Die Bescheide nach dem Gesetz vom 17. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 90, sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und seiner Durchführungsbestimmung von Amts wegen zu überprüfen und erforderlichenfalls neu zu erlassen.
  5. Absatz 5,Die bisher auf Grund des Gesetzes vom 17. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 90, erlassenen Bescheide und Amtsbescheinigungen und die auf Grund derselben erworbenen Rechtsansprüche behalten insoweit Wirksamkeit, als nicht das in Abs. (4) angeordnete Überprüfungsverfahren ihre Änderung notwendig macht.
  6. Absatz 6,Werden Anträge auf Zuerkennung einer Opferrente oder Unterhaltsrente gemäß Paragraph 11, Absatz 2, zweiter Satz und Paragraph 11, Absatz 5, vierter und fünfter Satz oder auf Rentenleistungen auf Grund einer infolge einer Behinderung gesetzten Verfolgung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 433 aus 1995, bis zum 30. September 1995 eingebracht, sind die Rentenleistungen ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen vorliegen, frühestens jedoch ab 1. Jänner 1995, zu gewähren. Bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zuerkannte Unterhaltsrenten von Personen im Sinne des Paragraph 11, Absatz 5, vierter Satz in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind von Amts wegen zu erhöhen.
  7. Absatz 7,Sofern Witwen (Witwern), Lebensgefährtinnen (Lebensgefährten) und Waisen bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 433 aus 1995, eine Beihilfe im Sinne des Paragraph 11, Absatz 7, im Wege des Härteausgleiches zuerkannt wurde, besteht kein Rechtsanspruch auf eine neuerliche Entscheidung gemäß Paragraph 11, Absatz 7, in der geltenden Fassung.
  8. Absatz 8,Opferausweise, die im Wege der Nachsicht zuerkannt wurden, weil das Opfer im Zeitpunkt der erzwungenen Emigration das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, gelten ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes als im Wege des Rechtsanspruches gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera f, zuerkannt.
  9. Absatz 9,Amtsbescheinigungen gemäß Paragraph 4, Absatz 6, gelten ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes als Amtsbescheinigungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera e, oder Paragraph 4, Absatz 5,
  10. Absatz 10,Werden Anträge auf Zuerkennung von Leistungen gemäß Paragraph 5 a, Absatz 2 und Paragraph 11, Absatz 14, innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eingebracht, ist die Leistung vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen, frühestens jedoch vom Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes zuzuerkennen. Für den Zeitraum vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes gemäß Paragraph 5 a, Absatz 2, zuerkannte Leistungen bleiben gewahrt.
  11. Absatz 11,Ansprüche, die durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2005, begünstigten Personen bereits vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2005, im Wege der Nachsicht zuerkannt wurden, gelten ab dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2005, als im Wege des Rechtsanspruches zuerkannt.
  12. Absatz 12,Bringen die durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2005, begünstigten Personen innerhalb eines Jahres nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2005, Anträge nach diesem Bundesgesetz ein, sind die Rechtsansprüche bei Vorliegen der Voraussetzungen, frühestens ab dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2005, zuzuerkennen, soferne nicht bereits die Voraussetzungen gemäß Absatz 11, gegeben sind.
  13. Absatz 13,Beziehern von rechtskräftig zuerkannten Beihilfen gemäß Paragraph 11, Absatz 7, des Opferfürsorgegesetzes in der bis zum In-Kraft-Treten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2005, geltenden Fassung ist amtswegig Hinterbliebenenrente im Sinne des Paragraph 11, Absatz 6, zu gewähren. Anträge auf Beihilfe, über die bis zum In-Kraft-Treten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2005, nicht rechtskräftig entschieden wurde, gelten ab diesem Zeitpunkt als Anträge auf Hinterbliebenenrente gemäß Paragraph 11, Absatz 6, Werden Anträge auf Zuerkennung von Rentenleistungen auf Grund der Änderung des Paragraph 11, Absatz 6, mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2005, innerhalb eines Jahres ab In-Kraft-Treten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2005, eingebracht, sind die Leistungen vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen, frühestens jedoch ab diesem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens zuzuerkennen.
  14. Absatz 14,Werden Anträge auf Zuerkennung von Opferrente auf Grund der Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2008, innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2008, eingebracht, ist die Leistung bei Zutreffen der Voraussetzungen ab diesem Zeitpunkt des Inkrafttretens zuzuerkennen.
  15. Absatz 15,In Verfahren, in denen der Antrag auf Gewährung von Opferrente vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2008, eingebracht wurde und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, ist die Opferrente auf Grund der Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2008, bei Zutreffen der Voraussetzungen ab diesem Zeitpunkt des Inkrafttretens zuzuerkennen.
  16. Absatz 16,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz und die beteiligten Bundesminister betraut.

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2023

Gesetzesnummer

10008113

Dokumentnummer

NOR40095235

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1947/183/P18/NOR40095235