Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 3/2008Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
Beendigung der Vollstreckung
§ 8.Paragraph 8,
Unterrichtet die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats die Vollstreckungsbehörde über eine Entscheidung oder Maßnahme, auf Grund derer die Vollstreckbarkeit der Entscheidung erlischt oder die Vollstreckung Österreich aus anderen Gründen wieder entzogen wird, so ist die Vollstreckung zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2013
Dokumentnummer
NOR40095461