Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 3/2008Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
Beendigung der Vollstreckung
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Die Strafbehörde hat die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats unverzüglich über jede Entscheidung oder Maßnahme zu unterrichten, auf Grund derer die Vollstreckbarkeit der Entscheidung erlischt.
(2)Absatz 2,Die Strafbehörde hat dem Vollstreckungsstaat die Vollstreckung wieder zu entziehen, wenn die Voraussetzungen nach § 12 weggefallen sind.Die Strafbehörde hat dem Vollstreckungsstaat die Vollstreckung wieder zu entziehen, wenn die Voraussetzungen nach Paragraph 12, weggefallen sind.
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2013
Dokumentnummer
NOR40095467