Rechtstracker.at

§ 1 VVG

Fassungen
05.01.2008 bis 31.08.2012 — BGBl. I Nr. 3/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 33/2013
§ 101.09.201231.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 33/2013
§ 105.01.200831.08.2012 § → § BGBl. I Nr. 3/2008
§ 101.02.199104.01.2008 BGBl. Nr. 53/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

05.01.2008BGBl. I Nr. 3/2008

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012danach: BGBl. I Nr. 33/2013

Abkürzung

VVG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Allgemeine Grundsätze

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Vorbehaltlich des Paragraph 3, Absatz 3, obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden
    1. Ziffer eins
      die Vollstreckung der von ihnen selbst und von den ihnen übergeordneten Behörden erlassenen Bescheide;
    2. Ziffer 2
      soweit durch besondere Vorschriften nicht anderes bestimmt ist,
      1. Litera a
        die Vollstreckung der von anderen Behörden des Bundes oder der Länder erlassenen Bescheide;
      2. Litera b
        die Vollstreckung der von Gemeindebehörden - ausgenommen die Behörden der Städte mit eigenem Statut - erlassenen Bescheide auf Ersuchen dieser Behörden;
    3. Ziffer 3
      die Einbringung von Geldleistungen, für die durch besondere Vorschriften die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution) gewährt ist.
  2. Absatz 2,Absatz eins, Ziffer eins und 2 gilt auch für die Bundespolizeidirektionen innerhalb ihres Wirkungsbereiches.
  3. Absatz 3,Die öffentlichen Abgaben und Beiträge und die ihnen gesetzlich gleichgehaltenen Geldleistungen werden, soweit durch besondere Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den für die Einhebung, Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben geltenden Vorschriften von den hiezu berufenen Organen eingebracht.

Schlagworte

Zuständigkeit, Vollstreckungsbehörden, Bescheidvollstreckung,
Beliehene, übertragener Wirkungsbereich, Selbstverwaltung,
Selbstverwaltungskörper, Rückstandsausweis

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

10005772

Dokumentnummer

NOR40095508