Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 53/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
Verfahren
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61, § 61a und der IV. Teil mit Ausnahme der §§ 67a bis 67h des AVG sinngemäß anzuwenden.Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der römisch eins. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die Paragraphen 58, Absatz eins und 61, Paragraph 61 a und der römisch vier. Teil mit Ausnahme der Paragraphen 67 a bis 67 h des AVG sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die Berufung gegen eine nach diesem Bundesgesetz erlassene Vollstreckungsverfügung kann nur ergriffen werden, wenn
die Vollstreckung unzulässig ist oder
die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimmt oder
die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen sind oder mit § 2 im Widerspruch stehen.die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen sind oder mit Paragraph 2, im Widerspruch stehen.
(3)Absatz 3,Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Sie geht
in einer Angelegenheit der Sicherheitsverwaltung an die Sicherheitsdirektion,
in einer sonstigen Angelegenheit der Bundesverwaltung an den Landeshauptmann und
in einer Angelegenheit der Landesverwaltung an die Landesregierung.
Die demnach zuständige Behörde entscheidet endgültig.
Schlagworte
Rechtsschutz, Vollstreckungsbekämpfung, Instanzenzug, Berufungsgründe
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2013
Dokumentnummer
NOR40095512