Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschworenen- und Schöffengesetz 1990
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 256/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2007Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Verfahren bei Gericht
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Der Präsident des in Strafsachen tätigen Landesgerichts entscheidet über Berufungen (§ 9 Abs. 3) endgültig und veranlaßt eine allenfalls erforderliche Berichtigung der Verzeichnisse.Der Präsident des in Strafsachen tätigen Landesgerichts entscheidet über Berufungen (Paragraph 9, Absatz 3,) endgültig und veranlaßt eine allenfalls erforderliche Berichtigung der Verzeichnisse.
(2)Absatz 2,Für eine Geltungsdauer von zwei Jahren bilden die Verzeichnisse der Gemeinden (Gemeindebezirke) der Umgebung des Amtsgebäudes des Gerichtshofes die Jahresergänzungsliste, die übrigen Verzeichnisse die Jahreshauptliste. Näheres hat der Bundesminister für Justiz durch Verordnung in der Weise zu bestimmen, daß die Zahl der in die Ergänzungsliste eingetragenen Personen annähernd einem Drittel der Zahl der in die Hauptliste aufgenommenen entspricht.
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2025
Dokumentnummer
NOR40095563