Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einreihungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 47/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
70/11 Sonstiges Schulen
Text
Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen an den Bundesanstalten für Leibeserziehung
§ 6.Paragraph 6,
An den Bundesanstalten für Leibeserziehung werden zugeordnet:
Den fachtheoretischen und didaktischen Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen: Alle Unterrichtsveranstaltungen, soweit sie in die Lehrverpflichtungsgruppen I bis III eingestuft sind.Den fachtheoretischen und didaktischen Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen: Alle Unterrichtsveranstaltungen, soweit sie in die Lehrverpflichtungsgruppen römisch eins bis römisch drei eingestuft sind.
Der Lehrtätigkeit bzw. dem Unterricht in einer praktischen Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltung oder in einer Fertigkeit:
Alle Unterrichtsveranstaltungen, soweit sie in die Lehrverpflichtungsgruppen IV bis V eingestuft sind.Alle Unterrichtsveranstaltungen, soweit sie in die Lehrverpflichtungsgruppen römisch vier bis römisch fünf eingestuft sind.
Schlagworte
Lehrveranstaltung
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2017
Dokumentnummer
NOR40095626