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§ 9 ZÄKG

Fassungen
01.01.2008 bis 24.05.2018 — BGBl. I Nr. 112/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute01.07.2018 § → § BGBl. I Nr. 59/2018
§ 925.05.201830.06.2018 § → § BGBl. I Nr. 37/2018
§ 901.01.200824.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 112/2007
§ 901.01.200631.12.2007 BGBl. I Nr. 154/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zahnärztekammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. I Nr. 112/2007

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018danach: BGBl. I Nr. 37/2018

Abkürzung

ZÄKG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Informationsrechte

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Staatsanwaltschaften sind verpflichtet, die Österreichische Zahnärztekammer
    1. Ziffer eins
      von der Einleitung und Beendigung eines Ermittlungsverfahrens gegen sowie
    2. Ziffer 2
      von der Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft über
    ein Kammermitglied zu verständigen. Die Österreichische Zahnärztekammer ist zur umgehenden Weiterleitung an den/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin verpflichtet.
  2. Absatz 2,Die Gerichte sind verpflichtet, die Österreichische Zahnärztekammer
    1. Ziffer eins
      von der Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631, gegen sowie
    2. Ziffer 2
      von der Einleitung, Fortsetzung und dem Ausgang von Verfahren über die Bestellung einer/eines Sachwalterin/Sachwalters für
    ein Kammermitglied zu verständigen und ihr eine Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils bzw. Beschlusses zu übersenden. Die Österreichische Zahnärztekammer ist zur umgehenden Weiterleitung des rechtskräftigen Urteils an den/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin verpflichtet.
  3. Absatz 3,Die Verwaltungsbehörden sind, soweit es sich um im Zusammenhang mit der zahnärztlichen Berufsausübung stehende Verwaltungsübertretungen handelt, verpflichtet, die Österreichische Zahnärztekammer von der Einleitung und Beendigung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen ein Kammermitglied zu verständigen und ihr eine Ausfertigung des rechtskräftigen Straferkenntnisses zu übersenden. Die Österreichische Zahnärztekammer ist zur umgehenden Weiterleitung an den/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin verpflichtet.

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2025

Gesetzesnummer

20004450

Dokumentnummer

NOR40095660