Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zahnärztekammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 154/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2007Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 69Paragraph 69
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
4. Abschnitt
Verfahren vor dem Disziplinarrat
§ 69.Paragraph 69,
(1)Absatz eins,Der Disziplinarrat schreitet von Amts wegen ein, sobald er von dem Disziplinarvergehen eines Kammermitglieds Kenntnis erhält. Er fällt seine Entscheidungen nach Anhörung des/der Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin in erster Instanz.
(2)Absatz 2,Der Disziplinarrat und der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster Instanz haben die zur Belastung und die zur Verteidigung des/der Beschuldigten dienenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Der/Die Beschuldigte hat das Recht, sich im Disziplinarverfahren eines Verteidigers zu bedienen (§ 58 StPO). Als Verteidiger/Verteidigerin dürfen auch Berufskollegen/Berufskolleginnen des/der Beschuldigten einschreiten. Die Vertretung durch einen/eine Machthaber/Machthaberin (§ 455 Abs. 2 StPO) ist unzulässig.Der/Die Beschuldigte hat das Recht, sich im Disziplinarverfahren eines Verteidigers zu bedienen (Paragraph 58, StPO). Als Verteidiger/Verteidigerin dürfen auch Berufskollegen/Berufskolleginnen des/der Beschuldigten einschreiten. Die Vertretung durch einen/eine Machthaber/Machthaberin (Paragraph 455, Absatz 2, StPO) ist unzulässig.
(4)Absatz 4,Begründet das einem Kammermitglied angelastete Disziplinarvergehen den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat der/die Vorsitzende des Disziplinarrats Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu erstatten.
(5)Absatz 5,Ist wegen eines dem angelasteten Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhalts ein Verfahren nach der StPO anhängig, so kann bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss das Verfahren vor dem Disziplinarrat unterbrochen werden. Gegen die Abweisung des Antrags auf Unterbrechung des Verfahrens ist kein Rechtsmittel zulässig.
(6)Absatz 6,Die Gerichte und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, dem Disziplinarrat und dem/der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster Instanz über Ersuchen Akten zur Einsichtnahme zu übersenden.
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2025
Dokumentnummer
NOR40095663