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Anl. 2K BMG

Fassungen
01.01.2008 bis 31.01.2009 — BGBl. I Nr. 4/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 2K01.07.201228.02.2013 § → § BGBl. I Nr. 35/2012 · aufgehoben
Anl. 2K01.02.200930.06.2012 § → § BGBl. I Nr. 3/2009
Anl. 2K01.01.200831.01.2009 § → § BGBl. I Nr. 4/2008
Anl. 2K01.03.200731.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 6/2007
Anl. 2K01.05.200331.08.2004 § → § BGBl. I Nr. 17/2003 · aufgehoben
Anl. 2K01.04.200030.04.2003 BGBl. I Nr. 16/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesministeriengesetz 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2 K

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. I Nr. 4/2008

Außerkrafttretensdatum

31.01.2009danach: BGBl. I Nr. 3/2009

Abkürzung

BMG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Anlage zu Paragraph 2

-------------

K. Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

  1. Ziffer eins
    Verkehrspolitik.
    Dazu gehören insbesondere auch die verkehrspolitischen Angelegenheiten des Wasserbaus hinsichtlich Wasserstraßen.
  2. Ziffer 2
    Angelegenheiten des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen, der Schifffahrt und der Luftfahrt.
    Dazu gehören insbesondere auch:
    Regulierung des Zugangs zur Eisenbahninfrastruktur (Netz).
    Schiffseichung.
    Schifffahrtsspezifische Angelegenheiten des Wasserbaus
    hinsichtlich Wasserstraßen.
    Flugsicherung, Flugwetterdienst.
    Angelegenheiten der Werbung für den Personen- und Güterverkehr.
  3. Ziffer 3
    Kraftfahrwesen und Angelegenheiten der Straßenpolizei; Unfallforschung.
  4. Ziffer 4
    Angelegenheiten der Bundesstraßen.
    Dazu gehören insbesondere auch Angelegenheiten des Straßenbaus.
  5. Ziffer 5
    Angelegenheiten der Unternehmungen, die durch Bundesgesetz mit dem Bau und der Erhaltung von Bundesstraßen betraut sind.
    Dazu gehören insbesondere auch:
    Die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft, sowie an der Alpen Straßen Aktiengesellschaft und der Österreichischen Autobahnen- und Schnellstraßen Aktiengesellschaft, solange der Bund Aktionär dieser Gesellschaften ist.
  6. Ziffer 6
    Angelegenheiten des Wasserbaus hinsichtlich der schiffbaren Flüsse Donau und March und der Thaya von der Staatsgrenze in Bernhardsthal bis zur Mündung in die March und sonstiger Wasserstraßen sowie der Wasserversorgung und Kanalisation, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen; Angelegenheiten der Verwaltung des Marchfeldkanals.
  7. Ziffer 7
    Angelegenheiten des gewerblichen Personen- und Güterverkehrs einschließlich der gewerblichen Beförderung von Gütern in Rohrleitungen mit Ausnahme der Wasserleitungsangelegenheiten.
  8. Ziffer 8
    Angelegenheiten der Beförderung von Personen und Gütern im Werksverkehr.
  9. Ziffer 9
    Angelegenheiten der Österreichischen Bundesbahnen einschließlich der Errichtung und Verwaltung von Bauten und Liegenschaften des Bundes, die Zwecken der Österreichischen Bundesbahnen gewidmet sind; Angelegenheiten der Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an sonstigen Eisenbahnunternehmungen und an der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH; Angelegenheiten von Gesellschaften, die für Belange der Schieneninfrastruktur bestehen, solange der Bund Gesellschafter ist.
  10. Ziffer 10
    Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes für Arbeitnehmer der Verkehrsbetriebe.
    Dazu gehören insbesondere auch die Angelegenheiten des Verkehrs-Arbeitsinspektorates.
  11. Ziffer 11
    Die Regulierung des Post- und Telekommunikationswesens. Dazu gehören insbesondere auch die fernmeldetechnischen Angelegenheiten des Hörfunks und des Fernsehens.
  12. Ziffer 12
    Angelegenheiten der Schwerpunktsetzung in den nationalen Forschungsprogrammen durch einen Rat für Forschung und Technologieentwicklung.
  13. Ziffer 13
    Angelegenheiten der wirtschaftlich-technischen Forschung, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung oder des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit fallen. Dazu gehören insbesondere auch die Angelegenheiten der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH und der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung, und zwar jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, die Angelegenheiten des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung, diese im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung.
  14. Ziffer 14
    Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere des Patent- und Gebrauchsmusterwesens, einschließlich der Angelegenheiten der Patentanwälte und ihrer beruflichen Vertretung und des Schutzes von Mustern, Marken und anderen Warenbezeichnungen.

Anmerkung

NOV: Art. VII, BGBl. Nr. 45/1991

Schlagworte

Strompolizei, Personenverkehr, Postwesen, Bibliothekswesen, Dokumentationswesen, Patentwesen

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2009

Gesetzesnummer

10000873

Dokumentnummer

NOR40095782