Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 58/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2008Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 116Paragraph 116
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
6. Hauptstück
Verwaltungsübertretungen
Strafbestimmungen
§ 116.Paragraph 116,
Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine mit einer Geldstrafe von 400 Euro bis zu 14 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung, wer
ohne Berufsberechtigter oder berechtigter Dienstleister gemäß § 231 Abs. 1 und 2 zu sein einen Wirtschaftstreuhandberuf selbständig ausübt oder eine der in §§ 3 und 5 angeführten Tätigkeiten anbietet, ohne die erforderliche Berechtigung zu besitzen, oderohne Berufsberechtigter oder berechtigter Dienstleister gemäß Paragraph 231, Absatz eins und 2 zu sein einen Wirtschaftstreuhandberuf selbständig ausübt oder eine der in Paragraphen 3 und 5 angeführten Tätigkeiten anbietet, ohne die erforderliche Berechtigung zu besitzen, oder
eine Berufsbezeichnung gemäß den §§ 67 oder 84 unberechtigt verwendet odereine Berufsbezeichnung gemäß den Paragraphen 67, oder 84 unberechtigt verwendet oder
der Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 91, ohne davon entbunden zu sein, zuwiderhandelt oderder Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß Paragraph 91,, ohne davon entbunden zu sein, zuwiderhandelt oder
der Verpflichtung zur Führung der Berufsbezeichnung gemäß § 231 Abs. 3 zuwiderhandelt oderder Verpflichtung zur Führung der Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 231, Absatz 3, zuwiderhandelt oder
den Informationspflichten gemäß § 231 Abs. 4 nicht oder nicht vollständig nachkommt.den Informationspflichten gemäß Paragraph 231, Absatz 4, nicht oder nicht vollständig nachkommt.
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2010
Dokumentnummer
NOR40095938