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§ 125 WTBG

Fassungen
08.01.2008 bis 31.12.2013 — BGBl. I Nr. 10/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12501.01.201415.09.2017 § → § BGBl. I Nr. 121/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 137/2017
§ 12508.01.200831.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 10/2008
§ 12501.07.199907.01.2008 BGBl. I Nr. 58/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 125

Inkrafttretensdatum

08.01.2008BGBl. I Nr. 10/2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. I Nr. 121/2013

Abkürzung

WTBG

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Bestellungs- und Ausübungshindernisse - Ausschließung - Befangenheit - Widerruf der Bestellung

Paragraph 125,

  1. Absatz eins,Eine Bestellung von Kammerfunktionären zu Mitgliedern des Disziplinarrates oder des Disziplinaroberrates ist unzulässig.
  2. Absatz 2,Die Mitgliedschaft ist nur zu einem Senat des Disziplinarrates oder des Disziplinaroberrates zulässig. Von der Mitwirkung an der Entscheidung des Disziplinaroberrates ist ausgeschlossen, wer als Senatsmitglied eines Disziplinarrates bereits mit derselben Angelegenheit befaßt war.
  3. Absatz 3,Mitglieder des Disziplinarrates oder des Disziplinaroberrates, gegen die ein Disziplinarverfahren, ein Verfahren zum Widerruf der Bestellung, ein strafrechtliches Verfahren wegen einer der im Paragraph 9, angeführten strafbaren Handlungen oder ein Suspendierungsverfahren eingeleitet wurde, dürfen bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß ihre Funktion nicht ausüben.
  4. Absatz 4,Ist das Disziplinarverfahren mit einem verurteilenden Erkenntnis oder das strafgerichtliche Verfahren mit einer Verurteilung rechtskräftig abgeschlossen oder die Suspendierung rechtskräftig verfügt worden oder ist die Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes erloschen, so erlischt mit diesem Zeitpunkt die Zugehörigkeit zum Disziplinarrat und zum Disziplinaroberrat. Dies gilt auch für den Fall des Ruhens der Berufsbefugnis.
  5. Absatz 5,Für die Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern des Disziplinarrates odes des Disziplinaroberrates sind darüber hinaus die Vorschriften des 2. Hauptstückes, 4. Abschnitt, der Strafprozessordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631, sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Bestellungshindernis, BGBl. Nr. 631/1975

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2013

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR40095939