Rechtstracker.at

§ 153 WTBG

Fassungen
08.01.2008 bis 29.01.2010 — BGBl. I Nr. 10/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 15301.01.201415.09.2017 § → § BGBl. I Nr. 121/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 137/2017
§ 15330.01.201031.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 10/2010
§ 15308.01.200829.01.2010 § → § BGBl. I Nr. 10/2008
§ 15301.07.199907.01.2008 BGBl. I Nr. 135/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 153

Inkrafttretensdatum

08.01.2008BGBl. I Nr. 10/2008

Außerkrafttretensdatum

29.01.2010danach: BGBl. I Nr. 10/2010

Abkürzung

WTBG

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Ausschüsse

Paragraph 153,

  1. Absatz eins,Der Vorstand ist berechtigt, für die Wahrnehmung einzelner Aufgaben Ausschüsse einzurichten. Diesen Ausschüssen dürfen nur ordentliche Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder angehören.
  2. Absatz 2,Der Vorstand hat zur Vertretung der Interessen der Berufsanwärter Ausschüsse einzurichten. Diesen Ausschüssen haben Berufsanwärter anzugehören.
  3. Absatz 3,Der Vorstand hat für die Vorsorgeeinrichtungen gemäß Paragraph 173, Absatz eins und 2 je einen Ausschuss einzurichten. Die Ausschüsse haben aus vier Mitgliedern zu bestehen. Die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
  4. Absatz 4,Der Kammertag hat einen Beschwerdeausschuss für die Vorsorgeeinrichtungen gemäß Paragraph 173, Absatz eins und 2 einzurichten. Der Beschwerdeausschuss hat aus fünf Mitgliedern zu bestehen. Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses sind vom Kammertag zu wählen. Dem Beschwerdeausschuss dürfen Mitglieder des Vorstandes und eines Ausschusses gemäß Absatz 3, nicht angehören. Der Beschwerdeausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Er hat mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu entscheiden. Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses sind an keine Weisungen gebunden.
  5. Absatz 5,Gegen den Beschluss eines Ausschusses gemäß Absatz 3, steht die Beschwerde zu. Die Beschwerde ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses zu erheben. Über die Beschwerde hat der Beschwerdeausschuss zu entscheiden. Die Entscheidungen des Beschwerdeausschusses sind endgültig und können durch ein ordentliches Rechtsmittel nicht angefochten werden.
  6. Absatz 6,Nähere Bestimmungen über die Ausschüsse hat die Geschäftsordnung zu treffen.
  7. Absatz 7,Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen gemäß Paragraph 19, des Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2005,, ist kein Ausschuss der Kammer der Wirtschaftstreuhänder. Er dient wie das gesamte Qualitätssicherungssystem nach dem Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz ausschließlich dem öffentlichen Interesse.

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2010

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR40095942