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§ 233 WTBG

Fassungen
08.01.2008 bis 29.01.2010 — BGBl. I Nr. 10/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 23330.01.201015.09.2017 § → § BGBl. I Nr. 10/2010 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 137/2017
§ 23308.01.200829.01.2010 BGBl. I Nr. 10/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 233

Inkrafttretensdatum

08.01.2008BGBl. I Nr. 10/2008

Außerkrafttretensdatum

29.01.2010danach: BGBl. I Nr. 10/2010

Abkürzung

WTBG

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Europäische Verwaltungszusammenarbeit

Paragraph 233,

  1. Absatz eins,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder eines Vertragsstaates des EWR und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG eng zusammenzuarbeiten und diesen Behörden Amtshilfe zu leisten. Die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen ist sicherzustellen.
  2. Absatz 2,Die Verpflichtungen nach Absatz eins, umfassen insbesondere den Austausch folgender Informationen betreffend diesem Gesetz unterliegende Personen:
    1. Ziffer eins
      Informationen über disziplinarische oder strafrechtliche Sanktionen oder sonstige schwerwiegende genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die ausgeübten Tätigkeiten auswirken könnten, vorliegen sowie
    2. Ziffer 2
      betreffend die Erbringung einer Dienstleistung
      1. Litera a
        alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters,
      2. Litera b
        alle Informationen, die im Falle von Beschwerden eines Dienstleistungsempfängers gegen einen Dienstleister für ein ordnungsgemäßes Beschwerdeverfahren erforderlich sind, wobei der Dienstleistungsempfänger über das Beschwerdeergebnis zu unterrichten ist und
      3. Litera c
        Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.
  3. Absatz 3,Die Behörden haben die gemäß Absatz eins und Absatz 2, mitzuteilenden Sachverhalte angemessen zu prüfen und den Aufnahmemitgliedstaat über gezogene Konsequenzen zu informieren.

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2010

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR40095950