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§ 22 ZustG

Fassungen
01.01.2008 bis 31.12.2010 — BGBl. I Nr. 5/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 22 heute01.03.2013 § → § BGBl. I Nr. 33/2013
§ 2201.01.201128.02.2013 § → § BGBl. I Nr. 111/2010
§ 2201.01.200831.12.2010 § → § BGBl. I Nr. 5/2008
§ 2201.03.198331.12.2007 BGBl. Nr. 200/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zustellgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. I Nr. 5/2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010danach: BGBl. I Nr. 111/2010

Abkürzung

ZustG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Zustellnachweis

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Die Zustellung ist vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden.
  2. Absatz 2,Der Übernehmer des Dokuments hat die Übernahme auf dem Zustellnachweis durch seine Unterschrift unter Beifügung des Datums und, wenn er nicht der Empfänger ist, seines Naheverhältnisses zu diesem zu bestätigen. Verweigert er die Bestätigung, so hat der Zusteller die Tatsache der Verweigerung, das Datum und gegebenenfalls das Naheverhältnis des Übernehmers zum Empfänger auf dem Zustellnachweis zu vermerken. Der Zustellnachweis ist der Behörde unverzüglich zu übersenden.
  3. Absatz 3,An die Stelle der Übersendung des Zustellnachweises kann die elektronische Übermittlung einer Kopie treten, wenn die Behörde dies nicht durch einen entsprechenden Vermerk auf dem Zustellnachweis ausgeschlossen hat. Das Original des Zustellnachweises ist mindestens drei Monate nach Übermittlung aufzubewahren und der Behörde auf deren Verlangen unverzüglich zu übersenden.
  4. Absatz 4,Liegen die technischen Voraussetzungen dafür vor, so kann die Beurkundung der Zustellung auch elektronisch erfolgen. In diesem Fall hat der Übernehmer auf einer technischen Vorrichtung zu unterschreiben; an die Stelle der Unterschriftsleistung kann auch die Identifikation und Authentifizierung mit der Bürgerkarte (Paragraph 2, Ziffer 10, des E-Government-Gesetzes – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,) treten. Die die Beurkundung der Zustellung betreffenden Daten sind der Behörde unverzüglich zu übermitteln.

Anmerkung

1. vgl. § 47 AVG;
2. Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 83/189/EWG:
Art. 5, BGBl. I Nr. 5/2008.

Schlagworte

Beurkundung, Urkunde, Übernahmsbestätigung, Unterschrift,
Übernahmebestätigung, Ersatzempfänger

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

10005522

Dokumentnummer

NOR40096036