Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 200/1982 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
Ermittlung des Zustelldienstes und Übermittlung des zuzustellenden Dokuments an diesen
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz eins,Soll die Zustellung durch einen Zustelldienst erfolgen, so hat die Behörde den Ermittlungs- und Zustelldienst zu beauftragen, zu ermitteln, ob der Empfänger
bei einem Zustelldienst angemeldet ist und
die Zustellung nicht gemäß § 33 Abs. 2 zweiter Satz ausgeschlossen hat.die Zustellung nicht gemäß Paragraph 33, Absatz 2, zweiter Satz ausgeschlossen hat.
Liegen diese Voraussetzungen vor, so sind die Informationen gemäß § 33 Abs. 1 Z 6 und 7 sowie die Internetadresse des Zustelldienstes, bei dem der Empfänger angemeldet ist, der Behörde zu übermitteln; andernfalls ist der Behörde mitzuteilen, dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen. Steht der Behörde ein vom Empfänger akzeptiertes Format zur Verfügung, so hat sie das zuzustellende Dokument in diesem Format sowie gegebenenfalls in verschlüsselter Form dem Zustelldienst zu übermitteln.Liegen diese Voraussetzungen vor, so sind die Informationen gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 6 und 7 sowie die Internetadresse des Zustelldienstes, bei dem der Empfänger angemeldet ist, der Behörde zu übermitteln; andernfalls ist der Behörde mitzuteilen, dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen. Steht der Behörde ein vom Empfänger akzeptiertes Format zur Verfügung, so hat sie das zuzustellende Dokument in diesem Format sowie gegebenenfalls in verschlüsselter Form dem Zustelldienst zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Eine Abfrage zur Ermittlung der in Abs. 1 angeführten Daten darf nur auf Grund eines Auftrags einer Behörde nach Abs. 1 oder zum Zweck der nachweislichen Zusendung von Dokumenten im Auftrag von Privaten (§ 29 Abs. 3) vorgenommen werden. Als Suchkriterien dürfen nur die Daten gemäß § 33 Abs. 1 Z 1 bis 5 verwendet werden.Eine Abfrage zur Ermittlung der in Absatz eins, angeführten Daten darf nur auf Grund eines Auftrags einer Behörde nach Absatz eins, oder zum Zweck der nachweislichen Zusendung von Dokumenten im Auftrag von Privaten (Paragraph 29, Absatz 3,) vorgenommen werden. Als Suchkriterien dürfen nur die Daten gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 verwendet werden.
(3)Absatz 3,Bei der Auswahl zwischen mehreren in Betracht kommenden Zustelldiensten ist jenen der Vorzug zu geben, gegenüber denen der Empfänger Angaben über die inhaltliche Verschlüsselung (§ 33 Abs. 1 Z 7) gemacht hat.Bei der Auswahl zwischen mehreren in Betracht kommenden Zustelldiensten ist jenen der Vorzug zu geben, gegenüber denen der Empfänger Angaben über die inhaltliche Verschlüsselung (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 7,) gemacht hat.
Anmerkung
Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 83/189/EWG: Art. 5, BGBl. I Nr. 5/2008
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2019
Dokumentnummer
NOR40096049