Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.01.2008 bis 31.12.2009 — BGBl. I Nr. 25/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 601.01.201930.06.2020 § → § BGBl. I Nr. 32/2018 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2019
§ 601.01.201031.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 113/2009
§ 601.01.200831.12.2009 BGBl. I Nr. 25/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. I Nr. 25/2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009danach: BGBl. I Nr. 113/2009

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Text

Zusammenarbeit mit Schulen und der Schulverwaltung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Forschungsprojekte zur Qualitätssicherung im Schulwesen (zB Überprüfungen der Bildungsstandards, nationale und internationale Surveys oder Assessments) und andere vom zuständigen Regierungsmitglied im Rahmen der Jahrespläne genehmigte Erhebungen des BIFIE werden in dessen direktem Auftrag durchgeführt. Bei Erhebungen an Schulen untersteht das BIFIE den Anordnungen des zuständigen Regierungsmitgliedes.
  2. Absatz 2,Die Mitwirkung von Schülern und Schülerinnen an Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, ist für diese verpflichtend und befreit zur Teilnahme am Unterricht im unbedingt erforderlichen Ausmaß. Wenn der Mitwirkung von Schülern und Schülerinnen wichtige schulische Interessen entgegenstehen, hat der Schulleiter oder die Schulleiterin das Einvernehmen mit dem BIFIE herzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2013

Gesetzesnummer

20005666

Dokumentnummer

NOR40096069