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§ 7a SchOG

Fassungen
10.01.2008 bis 22.05.2009 — BGBl. I Nr. 26/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7a heute01.01.2019 § → § BGBl. I Nr. 138/2017
§ 7a01.09.201231.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 36/2012
§ 7a23.05.200931.08.2012 § → § BGBl. I Nr. 44/2009
§ 7a10.01.200822.05.2009 § → § BGBl. I Nr. 26/2008
§ 7a01.01.200809.01.2008 BGBl. I Nr. 26/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7 a

Inkrafttretensdatum

10.01.2008BGBl. I Nr. 26/2008

Außerkrafttretensdatum

22.05.2009danach: BGBl. I Nr. 44/2009

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Beachte

Absatz 7 :, Grundsatzbestimmung

Text

Einführung von neuen Modellversuchen zur Weiterentwicklung der

Sekundarstufe römisch eins

Paragraph 7 a, (1) Zur Individualisierung von Bildungslaufbahnen und im Sinne einer Verschiebung der Bildungslaufbahnentscheidung kann der zuständige Bundesminister auf Antrag eines Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien) beginnend in den Schuljahren 2008/09 bis 2011/12 an allgemein bildenden Schulen Modellversuche zur Weiterentwicklung der Sekundarstufe römisch eins einrichten und durchführen. Der zuständige Bundesminister kann auf Grundlage des Antrages des Landesschulrates die Modellpläne, die die Details der Umsetzung des Antrages regeln, erlassen. Die Modellpläne sind in den betreffenden Schulen durch Anschlag während eines Monats kund zu machen und anschließend bei den Schulleitungen zu hinterlegen. Den Schülern und Erziehungsberechtigten ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.

  1. Absatz 2,Jeder Modellversuch zur Individualisierung von Bildungslaufbahnen gemäß Absatz eins, hat sich auf klar definierte Schulstandorte zu beziehen und auf einen Zeitraum von vier Jahren zu erstrecken. Bestehende Allgemein bildende höhere Schulen innerhalb des politischen Bezirkes haben in erforderlicher Anzahl und Klassen weiterzubestehen. In die Modellversuche dürfen nur jene Schulen der Sekundarstufe römisch eins einbezogen werden, an denen zwei Drittel der Lehrer und Erziehungsberechtigen der Schüler der Sekundarstufe römisch eins dem Modellversuch gemäß Paragraph 7 a, Absatz eins, grundsätzlich zustimmen.
  2. Absatz 3,Die Schüler können nach Schulstufen oder schulstufenübergreifend durch Maßnahmen der inneren und temporär der äußeren Differenzierung individuell gefördert werden. In den Modellplänen ist vorzusehen, dass hinsichtlich der Leistungen jedes Schülers zumindest zwei Mal pro Unterrichtsjahr eine ergänzende differenzierende Leistungsbeschreibung zu erfolgen hat. Weiters ist vorzusehen, dass im Rahmen des Frühwarnsystems gemäß Paragraph 19, Absatz 3 a, des Schulunterrichtsgesetzes eine Verpflichtung zum Besuch eines Förderunterrichtes oder einer sonstigen Fördermaßnahme festgelegt wird. Die Schulnachrichten und Zeugnisse haben als Schulart die Bezeichnung des jeweiligen Schulmodells zu enthalten und die mit dem Abschluss verbundenen Berechtigungen auszuweisen.
  3. Absatz 4,Die Modellversuche sind vom jeweiligen Landesschulrat nach bundeseinheitlichen Kriterien (insbesondere Analyse der Ausgangssituation, Definition von Vergleichsgruppen, Festlegung der Ziele, Anwendung der Bildungsstandards, Evaluation des Ressourceneinsatzes) zu betreuen, zu kontrollieren und begleitend zu evaluieren, wofür das Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens gemäß BIFIE-Gesetz 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2008,, beigezogen werden kann. Im nationalen Bildungsbericht wird darüber zumindest alle 2 Jahre dem Nationalrat Bericht erstattet.
  4. Absatz 5,Der erfolgreiche Abschluss der 8. Schulstufe ist je nach Erreichen des Bildungsziels der Hauptschule oder der Allgemein bildenden höheren Schule mit den Berechtigungen des erfolgreichen Abschlusses der Hauptschule oder der Allgemein bildenden höheren Schule verbunden. Die Bestimmungen der Paragraphen 40, Absatz 3, 55, Absatz eins und 68 Absatz eins, finden Anwendung. Entsprechendes gilt für die 5. bis 7. Schulstufe, wenn der Schüler in die 6., 7. oder 8. Schulstufe einer Schule wechselt, die kein Modellversuch im Sinne des Paragraph 7 a, ist.
  5. Absatz 6,Die Grundsätze der dienstrechtlichen bzw. arbeitszeitrechtlichen Stellung der Lehrer und der sonstigen den Schulen zur Dienstleistung zugewiesenen Personen bleiben unberührt.
  6. Absatz 7,(Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze der Länder haben jene Regelungen vorzusehen, die zur Durchführung von Schulmodellen im Sinne dieser Bestimmung erforderlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2009

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40096094