Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulzeitgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 77/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2008Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16bParagraph 16 b
Text
§ 16b.Paragraph 16 b,
(1)Absatz eins,Verordnungen auf Grund der Änderungen durch die in § 16a genannten Bundesgesetze können bereits von dem ihrer Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten frühestens mit dem jeweils in § 16a genannten Zeitpunkt in Kraft.Verordnungen auf Grund der Änderungen durch die in Paragraph 16 a, genannten Bundesgesetze können bereits von dem ihrer Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten frühestens mit dem jeweils in Paragraph 16 a, genannten Zeitpunkt in Kraft.
(1a)Absatz eins a,Verordnungen gemäß § 2 Abs. 5 dritter Satz dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2008 sind für das Schuljahr 2008/09 frühestmöglich, spätestens jedoch bis Ende des 1. Semesters des Schuljahres 2007/08 zu erlassen.Verordnungen gemäß Paragraph 2, Absatz 5, dritter Satz dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2008, sind für das Schuljahr 2008/09 frühestmöglich, spätestens jedoch bis Ende des 1. Semesters des Schuljahres 2007/08 zu erlassen. (2)Absatz 2,Ausführungsgesetze auf Grund der Änderungen von Grundsatzbestimmungen durch die in § 16a genannten Bundesgesetze sind innerhalb von einem Jahr zu erlassen.Ausführungsgesetze auf Grund der Änderungen von Grundsatzbestimmungen durch die in Paragraph 16 a, genannten Bundesgesetze sind innerhalb von einem Jahr zu erlassen.
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2017
Dokumentnummer
NOR40096114