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§ 85 HDG 2002

Fassungen
01.01.2008 bis 31.12.2009 — BGBl. I Nr. 17/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8501.01.201421.01.2014 § → § aufgehoben
§ 8501.01.201031.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 135/2009
§ 8501.01.200831.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 17/2008
§ 8524.12.200231.12.2007 BGBl. I Nr. 167/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 85

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. I Nr. 17/2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009danach: BGBl. I Nr. 135/2009

Abkürzung

HDG 2002

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 85,

  1. Absatz eins,Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens ist während eines Einsatzes nicht zulässig hinsichtlich einer Pflichtverletzung, die der Soldat vor diesem Einsatz begangen hat. Hinsichtlich solcher Pflichtverletzungen wird der Lauf der Verjährungsfristen nach Paragraph 3, für den Zeitraum des Einsatzes gehemmt.
  2. Absatz 2,Disziplinarverfahren, die vor Beginn eines Einsatzes eingeleitet, jedoch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, gelten bis zur Beendigung des Einsatzes als unterbrochen. Diese Verfahren sind nach Beendigung des Einsatzes fortzuführen.
  3. Absatz 3,Sofern ein Disziplinarverfahren hinsichtlich einer während eines Einsatzes begangenen Pflichtverletzung
    1. Ziffer eins
      erst nach Beendigung dieses Einsatzes eingeleitet wird oder
    2. Ziffer 2
      bis zur Beendigung dieses Einsatzes eingeleitet, jedoch nicht eingestellt oder rechtskräftig abgeschlossen wurde,
    ist dieses Hauptstück auf dieses Verfahren nicht mehr anzuwenden. Im Falle der Ziffer 2, ist das Verfahren von der unmittelbar nach Beendigung des Einsatzes für Pflichtverletzungen des Beschuldigten in der jeweiligen Instanz zuständigen Disziplinarbehörde fortzuführen.
  4. Absatz 4,Wurde während eines Einsatzes ein gegen den Bestraften nur im Einsatz zulässiges Ausgangsverbot oder eine Disziplinarhaft oder ein Disziplinararrest verhängt, jedoch bis zur Beendigung des Einsatzes nicht oder nicht zur Gänze vollstreckt, so tritt an die Stelle dieser Disziplinarstrafen auch dann die jeweilige Ersatzgeldstrafe nach Paragraph 83,, wenn der Bestrafte nach Beendigung des Einsatzes weiterhin einen Wehrdienst leistet.
  5. Absatz 5,Wurde während eines Einsatzes
    1. Ziffer eins
      eine gegen den Bestraften nur im Einsatz zulässige Disziplinarstrafe, deren Verhängung in zweiter Instanz nicht dem Einsatzstraforgan obliegt, oder
    2. Ziffer 2
      die Disziplinarstrafe der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung gegen einen Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört,
    rechtskräftig verhängt, so ist diese Entscheidung auf Antrag des Bestraften nach Beendigung des Einsatzes zu überprüfen. Diese Überprüfung obliegt dem Disziplinarvorgesetzten des Bestraften oder bei Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören oder angehört haben, der Disziplinarkommission. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung.
  6. Absatz 6,Der Antrag auf Überprüfung nach Absatz 5, ist binnen zwei Wochen nach Beendigung des Einsatzes bei der zur Entscheidung zuständigen Behörde einzubringen. Das Verfahren ist durchzuführen nach den Bestimmungen über die Berufung im Kommandantenverfahren oder, sofern die Disziplinarkommission zu entscheiden hat, nach jenen über das Verfahren vor der Disziplinaroberkommission. Sofern der Antrag nicht als verspätet zurückzuweisen ist, hat die Behörde
    1. Ziffer eins
      den Überprüfungsantrag als unbegründet abzuweisen oder
    2. Ziffer 2
      die rechtskräftig verhängte Disziplinarstrafe unter Anwendung der außerhalb eines Einsatzes geltenden Bestimmungen abzuändern oder aufzuheben.
    Die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung ist jedoch nur zulässig, sofern eine dieser Strafen schon während des Einsatzes verhängt wurde. Die Entscheidung hat in jedem Fall schriftlich zu ergehen.
  7. Absatz 7,Ein ordentliches Rechtsmittel ist gegen die Entscheidung nach Absatz 6, nicht zulässig. Der Disziplinaranwalt ist berechtigt, gegen derartige Entscheidungen, sofern sie von der Disziplinarkommission getroffen wurden, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Wird der Überprüfungsantrag nicht als unbegründet abgewiesen, so sind die Folgen der Bestrafung, insbesondere aus einer teilweisen oder vollständigen Vollstreckung, wieder gutzumachen. Soweit dies nicht möglich ist, hat der Bestrafte einen Anspruch auf Entschädigung nach dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz (StEG), Bundesgesetzblatt Nr. 270 aus 1969,.
  8. Absatz 8,Nach dem Tod der Bestraften dürfen, sofern die Disziplinarstrafe der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung verhängt wurde, deren Ehegatten und Verwandte in auf- und absteigender Linie eine Überprüfung nach Absatz 5, beantragen.

Dabei sind die Absatz 5 bis 7 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Eine Überprüfung ist nur zulässig, sofern die Bestraften während oder spätestens drei Monate nach Beendigung des Einsatzes verstorben sind.
  2. Ziffer 2
    Die Einbringungsfrist endet sechs Monate nach dem Tod der Bestraften.
  3. Ziffer 3
    Ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz besteht nicht.
  1. Absatz 9,Wurde während eines Einsatzes ein gegen den Bestraften nur im Einsatz zulässiges Ausgangsverbot oder eine Disziplinarhaft oder ein Disziplinararrest verhängt, so ist im Falle einer Berufungsentscheidung oder einer sonstigen Abänderung nach Beendigung des Einsatzes die jeweilige Ersatzgeldstrafe nach Paragraph 83, als Vergleichsmaßstab heranzuziehen.
  2. Absatz 10,Der rückwirkende Vollzug einer vorbehaltenen Ernennung nach Paragraph 8, Absatz 3, BDG 1979 ist auch dann zulässig, wenn während des Einsatzes die Disziplinarstrafe des Ausgangsverbotes verhängt wurde.
  3. Absatz 11,Sämtliche Verfahren betreffend eine Dienstenthebung sind auch während eines Einsatzes fortzuführen.
  4. Absatz 12,Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, über die Verbindung von Disziplinarverfahren ist nicht anzuwenden, wenn sonst Verfahren betreffend Pflichtverletzungen während eines Einsatzes mit solchen außerhalb eines Einsatzes verbunden würden.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2010

Gesetzesnummer

20002353

Dokumentnummer

NOR40096121