Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärbefugnisgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 86/2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2008Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Verfahrensrechtliche Sonderregelungen
§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz eins,Kann ein Leistungsbescheid oder ein Vollzugsbescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, nicht ohne eine den Zweck der Leistungsanforderung gefährdende Verzögerung zugestellt werden, so ist die rechtswirksame Zustellung eines solchen Bescheides anKann ein Leistungsbescheid oder ein Vollzugsbescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, nicht ohne eine den Zweck der Leistungsanforderung gefährdende Verzögerung zugestellt werden, so ist die rechtswirksame Zustellung eines solchen Bescheides an den Leistungspflichtigen oder
den jeweiligen Inhaber des Leistungsgegenstandes oder
den Leiter oder Stellvertreter oder einen sonstigen Funktionsträger mit maßgeblichem Einfluss auf die Führung einer Arbeitsstätte eines zu einer Werkleistung herangezogenen Unternehmens
an jedem Ort zulässig, an dem eine dieser Personen angetroffen wird.
(2)Absatz 2,Der Leistungsbescheid, der Bereitstellungsbescheid und der Vollzugsbescheid sind schriftlich zu erlassen.
(3)Absatz 3,Einer Berufung gegen einen Leistungsbescheid oder einen Vollzugsbescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
(4)Absatz 4,Gegen einen Aufhebungsbescheid ist eine Berufung nicht zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2013
Dokumentnummer
NOR40096137