Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bildungsdokumentationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 12/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2008Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Text
4. Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Schlussbestimmungen
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften des Bundes verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2)Absatz 2,Wer die Auskunft verweigert oder wissentlich unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung, die gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu verfolgen ist.Wer die Auskunft verweigert oder wissentlich unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung, die gemäß Paragraph 66, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zu verfolgen ist. (3)Absatz 3,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden. Abweichend davon können Verordnungen gemäß § 8 Abs. 5 bereits ab dem 1. Jänner 2008 in Kraft gesetzt werden.Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden. Abweichend davon können Verordnungen gemäß Paragraph 8, Absatz 5, bereits ab dem 1. Jänner 2008 in Kraft gesetzt werden.
(4)Absatz 4,Die in anderen Bundesgesetzen geregelten Datenübermittlungspflichten bleiben unberührt.
Schlagworte
Übergangsbestimmung,
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2016
Dokumentnummer
NOR40096194