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§ 107b EO

Fassungen
01.03.2008 bis 30.06.2010 — BGBl. I Nr. 37/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 107b01.07.201030.06.2021 § → § BGBl. I Nr. 29/2010 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2021
§ 107b01.03.200830.06.2010 BGBl. I Nr. 37/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 107 b

Inkrafttretensdatum

01.03.2008BGBl. I Nr. 37/2008

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010danach: BGBl. I Nr. 29/2010

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Beachte

Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008

bei Gericht einlangt vergleiche Paragraph 410, Absatz 3,).

Text

Unabhängigkeit des Zwangsverwalters

Paragraph 107 b,

  1. Absatz eins,Der Zwangsverwalter muss vom Verpflichteten und von den betreibenden Gläubigern unabhängig sein. Er darf kein naher Angehöriger (Paragraph 32, KO) und kein Konkurrent des Verpflichteten sein.
  2. Absatz 2,Der Zwangsverwalter hat Umstände, die geeignet sind, seine Unabhängigkeit in Zweifel zu ziehen, unverzüglich dem Gericht anzuzeigen. Er hat dem Exekutionsgericht jedenfalls bekannt zu geben, dass er
    1. Ziffer eins
      den Verpflichteten, dessen nahe Angehörige (Paragraph 32, KO) oder organschaftliche Vertreter vertritt oder berät oder dies innerhalb von fünf Jahren vor der Zwangsverwaltung getan hat,
    2. Ziffer 2
      einen Gläubiger des Verpflichteten vertritt oder berät oder einen betreibenden Gläubiger gegen den Verpflichteten innerhalb von drei Jahren vor der Zwangsverwaltung vertreten oder beraten hat oder
    3. Ziffer 3
      einen unmittelbaren Konkurrenten oder vom Verfahren wesentlich Betroffenen vertritt oder berät.
  3. Absatz 3,Ist der Zwangsverwalter eine juristische Person, so hat diese das Vorliegen einer Vertretung oder Beratung nach Absatz 2, Ziffer eins bis 3 auch hinsichtlich der Gesellschafter, der zur Vertretung nach außen berufenen sowie der maßgeblich an dieser juristischen Person beteiligten Personen dem Exekutionsgericht bekannt zu geben.
  4. Absatz 4,Die vom Zwangsverwalter bekannt gegebenen Umstände sind, wenn sie das Gericht nicht zum Anlass nimmt, um den Zwangsverwalter zu entheben, den Parteien weiterzuleiten.

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2010

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40096269