Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 365oParagraph 365 o
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Sorgfaltspflichten
Allgemeine
§ 365o.Paragraph 365 o,
Die in diesem Abschnitt vorgeschriebenen Pflichten bestehen in den folgenden Fällen:
Begründung einer Geschäftsbeziehung,
Abwicklung gelegentlicher Transaktionen in Höhe von 15000 Euro oder mehr, und zwar unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, getätigt wird,
Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, ungeachtet etwaiger Ausnahmeregelungen, Befreiungen oder Schwellenwerte,
Zweifel an der Echtheit oder der Angemessenheit von Kundenidentifikationsdaten.
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2017
Dokumentnummer
NOR40096360