Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008BGBl.Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 365uParagraph 365 u
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 365u.Paragraph 365 u,
(1)Absatz eins,Die Gewerbetreibenden sowie gegebenenfalls deren leitendes Personal und deren Angestellte haben
die Meldestelle von sich aus umgehend zu informieren, wenn sie wissen, einen Verdacht oder einen berechtigten Grund zur Annahme haben, dass eine Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung begangen oder zu begehen versucht wurde oder wird und
der Meldestelle auf Verlangen umgehend alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Informationen im Sinne von Abs. 1 gelten nicht als Verletzung einer vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Beschränkung der Informationsweitergabe und ziehen keinerlei Haftung nach sich.Informationen im Sinne von Absatz eins, gelten nicht als Verletzung einer vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Beschränkung der Informationsweitergabe und ziehen keinerlei Haftung nach sich.
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2010
Dokumentnummer
NOR40096366