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§ 365z GewO 1994

Fassungen
27.02.2008 bis 15.06.2010 — BGBl. I Nr. 42/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 365z heute01.11.2025 § → § BGBl. I Nr. 66/2025
§ 365z22.07.202031.10.2025 § → § BGBl. I Nr. 65/2020
§ 365z18.07.201721.07.2020 § → § BGBl. I Nr. 95/2017
§ 365z16.06.201017.07.2017 § → § BGBl. I Nr. 39/2010
§ 365z27.02.200815.06.2010 BGBl. I Nr. 42/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 365 z

Inkrafttretensdatum

27.02.2008BGBl. I Nr. 42/2008

Außerkrafttretensdatum

15.06.2010danach: BGBl. I Nr. 39/2010

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Interne Verfahren, Schulungen und Rückmeldung

Paragraph 365 z,

  1. Absatz eins,Die Gewerbetreibenden haben angemessene und geeignete interne Verfahren für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden, Verdachtsmeldungen, die Aufbewahrung von Aufzeichnungen, die interne Kontrolle, die Risikobewertung, das Risikomanagement, die Gewährleistung der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften und die Kommunikation einzuführen, um Transaktionen, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen, vorzubeugen und zu verhindern.
  2. Absatz 2,Versicherungsvermittler, die mit Lebensversicherungen und sonstigen Dienstleistungen mit Anlagezweck tätig werden, haben die Maßnahmen im Sinne des ersten Absatzes auch ihren – sofern vorhanden – Zweigstellen und mehrheitlich in ihrem Besitz befindlichen Tochterunternehmen in Drittländern mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Die Gewerbetreibenden haben ihre betroffenen Mitarbeiter mit den Bestimmungen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung vertraut zu machen. Dies umfasst auch die Teilnahme der Mitarbeiter an Fortbildungsprogrammen zum Erkennen von und richtigem Verhalten bei mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängenden Transaktionen.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Inneres hat die Wirtschaftskammer Österreich zum Zwecke der Information der Gewerbetreibenden über Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und über Anhaltspunkte, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen, geeignet zu informieren.

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2010

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40096371