Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 373eParagraph 373 e
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 373e.Paragraph 373 e,
(1)Absatz eins,Einem Antragsteller, der eine Berechtigung hinsichtlich der Planung von Hochbauten anstrebt, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Gleichhaltung dann auszusprechen, wenn er
in Bezug auf seine Berufsqualifikation Zeugnisse vorlegt, die
gemäß Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG in Anhanggemäß Artikel 21, Absatz eins, der Richtlinie 2005/36/EG in Anhang
5.7.1. dieser Richtlinie aufgeführt sind, oder
gemäß Art. 21 Abs. 7 der Richtlinie 2005/36/EG mitgeteilt und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, odergemäß Artikel 21, Absatz 7, der Richtlinie 2005/36/EG mitgeteilt und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder
gemäß Art. 49 dieser Richtlinie anerkannt werden, undgemäß Artikel 49, dieser Richtlinie anerkannt werden, und
keine Ausschlussgründe gemäß § 13 vorliegen.keine Ausschlussgründe gemäß Paragraph 13, vorliegen.
(2)Absatz 2,Falls der Antragsteller die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht erfüllt, kann er das Verfahren nach § 373d beanspruchen, wenn erFalls der Antragsteller die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, nicht erfüllt, kann er das Verfahren nach Paragraph 373 d, beanspruchen, wenn er
von den Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG lediglich die Anforderungen der tatsächlichen und rechtmäßigen Berufsausübung nicht erfüllt odervon den Voraussetzungen des Artikel 49, Absatz 2, der Richtlinie 2005/36/EG lediglich die Anforderungen der tatsächlichen und rechtmäßigen Berufsausübung nicht erfüllt oder
über einen in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Vertragsstaat des EWR ausgestellten Ausbildungsnachweis verfügt, der nicht in Anhang 5.7.1. der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführt ist und er im Herkunftsmitgliedstaat (ausstellenden Staat) berechtigt ist, die Berufsbezeichnung „Architekt“ zu führen, oder
über einen in einem Drittland ausgestellten Ausbildungsnachweis im Bereich der Architektur verfügt und er über drei Jahre Berufserfahrung hinsichtlich der Planung von Hochbauten im Hoheitsgebiet desjenigen Mitgliedstaates der EU oder Vertragsstaates des EWR verfügt, der diesen Ausbildungsnachweis unter Beachtung der Mindestanforderungen des Art. 46 der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt hat und dieser Staat diese Berufserfahrung bescheinigt.über einen in einem Drittland ausgestellten Ausbildungsnachweis im Bereich der Architektur verfügt und er über drei Jahre Berufserfahrung hinsichtlich der Planung von Hochbauten im Hoheitsgebiet desjenigen Mitgliedstaates der EU oder Vertragsstaates des EWR verfügt, der diesen Ausbildungsnachweis unter Beachtung der Mindestanforderungen des Artikel 46, der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt hat und dieser Staat diese Berufserfahrung bescheinigt.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass die inländischen Ausbildungsnachweise des Antragstellers, die zumindest zur Planung von Hochbauten nach diesem Bundesgesetz berechtigen, den in Titel III Kapitel III der Richtlinie 2005/36/EG verlangten Nachweisen für Architekten entsprechen.Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass die inländischen Ausbildungsnachweise des Antragstellers, die zumindest zur Planung von Hochbauten nach diesem Bundesgesetz berechtigen, den in Titel römisch drei Kapitel römisch drei der Richtlinie 2005/36/EG verlangten Nachweisen für Architekten entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
16.08.2012
Dokumentnummer
NOR40096382