Rechtstracker.at

§ 277a EO

Fassungen
01.03.2008 bis 01.01.2017 — BGBl. I Nr. 37/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 277a heute01.07.2021 § → § BGBl. I Nr. 86/2021
§ 277a02.01.201730.06.2021 § → § BGBl. I Nr. 100/2016
§ 277a01.03.200801.01.2017 BGBl. I Nr. 37/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 277 a

Inkrafttretensdatum

01.03.2008BGBl. I Nr. 37/2008

Außerkrafttretensdatum

01.01.2017danach: BGBl. I Nr. 100/2016

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Beachte

Ist anzuwenden, wenn das Versteigerungsedikt nach dem 29. Februar 2008 erlassen wird vergleiche Paragraph 410, Absatz 4,).

Text

Sonderbestimmungen für die Versteigerung im Internet

Paragraph 277 a,

  1. Absatz eins,Die gepfändeten Gegenstände dürfen erst dann im Internet ausgeboten werden, wenn sie
    1. Ziffer eins
      geschätzt sind und
    2. Ziffer 2
      sich in Verwahrung oder Verkaufsverwahrung befinden oder sonst gewährleistet ist, dass die Gegenstände dem Ersteher übergeben werden können.
  2. Absatz 2,Sind mehrere Gegenstände zu versteigern und ist anzunehmen, dass der erzielte Erlös einiger Gegenstände zur Befriedigung der vollstreckbaren Forderungen sämtlicher mittels Verkaufes Exekution führender Gläubiger und zur Deckung aller Nebengebühren dieser Forderungen sowie der Kosten der Exekution hinreicht, so sind vorerst nur diese zu versteigern; Paragraph 279, Absatz eins, ist nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3,Bei der Versteigerung ist anzugeben:
    1. Ziffer eins
      der zu versteigernde Gegenstand,
    2. Ziffer 2
      das geringste Gebot,
    3. Ziffer 3
      der Schätzwert und die im Rahmen der Schätzung überprüfte Betriebstauglichkeit des Gegenstands,
    4. Ziffer 4
      eine Frist, bis zu welchem Zeitpunkt Gebote zulässig sind. Diese Frist darf sieben Tage nicht unter- und vier Wochen nicht überschreiten,
    5. Ziffer 5
      der Hinweis, ob der Ersteher eine Versendung des Gegenstands auf seine Kosten verlangen kann,
    6. Ziffer 6
      die Adresse des Lagerungsorts des Gegenstandes und ein Hinweis, ob und wann er besichtigt werden kann,
    7. Ziffer 7
      ein Hinweis auf den Gewährleistungsausschluss und darauf, dass es kein Rücktrittsrecht gibt und dass die Versendung auf Gefahr des Erstehers erfolgt, sowie
    8. Ziffer 8
      ein Betrag, der den Schätzwert um ein Viertel übersteigt, unter Hinweis auf die Möglichkeit eines Sofortkaufs nach Paragraph 277 b,
  4. Absatz 4,Der Bekanntmachung ist eine Beschreibung und zumindest ein Foto des Pfandstücks und ein vorhandenes schriftliches Schätzgutachten anzuschließen.

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2016

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40096474