Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bildungsdokumentationsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 499/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 55/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 499 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 55 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz, 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Text
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind zu verstehen: Paragraph 2, Im Sinne dieser Verordnung sind zu verstehen:
unter Leiter einer Bildungseinrichtung: der Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f, g und h des Bildungsdokumentationsgesetzes;unter Leiter einer Bildungseinrichtung: der Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, b, c, f, g und h des Bildungsdokumentationsgesetzes;
unter Externistenprüfung: die in § 3 Abs. 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes genannten Prüfungen;unter Externistenprüfung: die in Paragraph 3, Absatz 4, des Bildungsdokumentationsgesetzes genannten Prüfungen;
unter Evidenz: die Evidenz der Schüler gemäß § 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes;unter Evidenz: die Evidenz der Schüler gemäß Paragraph 3, des Bildungsdokumentationsgesetzes;
unter Gesamtevidenz: die Gesamtevidenz der Schüler gemäß § 5 des Bildungsdokumentationsgesetzes;unter Gesamtevidenz: die Gesamtevidenz der Schüler gemäß Paragraph 5, des Bildungsdokumentationsgesetzes;
unter Gesamtevidenzen: die Gesamtevidenz der Schüler und Gesamtevidenz der Studierenden gemäß § 5 des Bildungsdokumentationsgesetzes;unter Gesamtevidenzen: die Gesamtevidenz der Schüler und Gesamtevidenz der Studierenden gemäß Paragraph 5, des Bildungsdokumentationsgesetzes;
unter Auftraggeber der Gesamtevidenzen: der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur;
unter Abfrageberechtigten: jene Einrichtungen, denen gemäß § 8 Abs. 1 des Bildungsdokumentationsgesetzes eine Abfragemöglichkeit in den Gesamtevidenzen im Datenfernverkehr eröffnet wurde;unter Abfrageberechtigten: jene Einrichtungen, denen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, des Bildungsdokumentationsgesetzes eine Abfragemöglichkeit in den Gesamtevidenzen im Datenfernverkehr eröffnet wurde;
unter abfrageberechtigten Mitarbeiter: physische Personen, denen der Zugriff auf die in den Gesamtevidenzen verarbeitenden Daten eingeräumt wurde.
Dokumentnummer
NOR40096506