Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewebesicherheitsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 49/2008Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Verschwiegenheitspflicht
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Jede in einer Entnahmeeinrichtung und jede in einer Gewebebank tätige oder tätig gewesene Person ist zur Verschwiegenheit über alle ihr in Ausübung ihrer Tätigkeit anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet, sofern ihr nicht schon nach anderen gesetzlichen oder dienstrechtlichen Vorschriften eine solche Verschwiegenheitspflicht auferlegt ist.
(2)Absatz 2,Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn
die durch die Offenbarung des Geheimnisses bedrohte Person die in der Entnahmeeinrichtung bzw. in der Gewebebank tätige oder tätig gewesene Person von der Geheimhaltung entbunden hat,
die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt zum Schutz höherwertiger Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege unbedingt erforderlich ist, oder
Meldeverpflichtungen hinsichtlich übertragbarer Krankheiten eingehalten werden.
(3)Absatz 3,Angaben über die Person von Spender und Empfänger sind vom Auskunftsrecht gemäß § 26 Datenschutzgesetz 2000 ausgenommen. § 20 Fortpflanzungsmedizingesetz, BGBl. Nr. 275/1992, bleibt unberührt.Angaben über die Person von Spender und Empfänger sind vom Auskunftsrecht gemäß Paragraph 26, Datenschutzgesetz 2000 ausgenommen. Paragraph 20, Fortpflanzungsmedizingesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 275 aus 1992,, bleibt unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2018
Dokumentnummer
NOR40096685