Kurztitel
Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 205/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 79/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 79 aus 2008,
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Übergangsbestimmungen betreffend die Tauglichkeit
§ 6. (1) Inhaber von Scheinen gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 und Z 2, die gemäß den Bestimmungen der ZLPV erworben wurden, dürfen, auch wenn eine Untersuchung durch eine flugmedizinische Stelle ergibt, dass sie die Tauglichkeitsanforderungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 beziehungsweise Z 2 nicht erfüllen, die mit ihrem Zivilluftfahrerschein verbundenen Berechtigungen unter der Voraussetzung weiter ausüben, dass die Tauglichkeitsanforderungen für den betreffenden Zivilluftfahrerschein beziehungsweise die damit verbundene Berechtigung gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b erfüllt sind. Die Gültigkeitsdauer des in diesem Fall auszustellenden Tauglichkeitszeugnisses richtet sich im Falle von Privatpiloten nach den Bestimmungen für ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 gemäß Anlage 2 (JAR-FCL 3) sowie für Berufspiloten und Linienpiloten nach den Bestimmungen für ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 gemäß Anlage 2 (JAR-FCL 3).Paragraph 6, (1) Inhaber von Scheinen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2,, die gemäß den Bestimmungen der ZLPV erworben wurden, dürfen, auch wenn eine Untersuchung durch eine flugmedizinische Stelle ergibt, dass sie die Tauglichkeitsanforderungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, beziehungsweise Ziffer 2, nicht erfüllen, die mit ihrem Zivilluftfahrerschein verbundenen Berechtigungen unter der Voraussetzung weiter ausüben, dass die Tauglichkeitsanforderungen für den betreffenden Zivilluftfahrerschein beziehungsweise die damit verbundene Berechtigung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, erfüllt sind. Die Gültigkeitsdauer des in diesem Fall auszustellenden Tauglichkeitszeugnisses richtet sich im Falle von Privatpiloten nach den Bestimmungen für ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 gemäß Anlage 2 (JAR-FCL 3) sowie für Berufspiloten und Linienpiloten nach den Bestimmungen für ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 gemäß Anlage 2 (JAR-FCL 3).
(2)Absatz 2,Für Inhaber von Scheinen gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 und Z 2, die gemäß den Bestimmungen der ZLPV erworben wurden, sind für die erste Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 die in Anlage 2 (JAR-FCL 3) jeweils festgelegten Anforderungen für eine Verlängerung beziehungsweise Erneuerung des Tauglichkeitszeugnisses anzuwenden.Für Inhaber von Scheinen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2,, die gemäß den Bestimmungen der ZLPV erworben wurden, sind für die erste Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 2, die in Anlage 2 (JAR-FCL 3) jeweils festgelegten Anforderungen für eine Verlängerung beziehungsweise Erneuerung des Tauglichkeitszeugnisses anzuwenden.
(3)Absatz 3,Für die Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen an Inhaber von gemäß den Bestimmungen der ZLPV ausgestellten Berufspilotenscheinen und Linienpilotenscheinen sind die gemäß Anlage 2 (JAR-FCL 3) erforderlichen erweiterten ophthalmologischen sowie otorhinolaryngologischen Untersuchungen ab dem 1. Jänner 2007 erforderlich.
(4)Absatz 4,Bis zum Ablauf des 30. November 2006 ist es für die Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses für Inhaber von Scheinen gemäß § 5 Abs. 1 und Z 1 und Z 2, die gemäß den Bestimmungen der ZLPV erworben wurden, ausreichend, wenn die Tauglichkeitsuntersuchung gemäß den Bestimmungen der ZLPV durchgeführt wird und der Bewerber die gemäß den Bestimmungen der ZLPV erforderliche Tauglichkeit aufweist. Der gemäß § 34 Abs. 1 LFG an die zuständige Behörde zu übermittelnde flugmedizinische Untersuchungsbericht hat in diesem Fall die in Anlage 5 für Tauglichkeitszeugnisse gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b festgelegten Inhalte zu beinhalten. Die Gültigkeitsdauer des in diesen Fällen auszustellenden Tauglichkeitszeugnisses richtet sich im Falle von Privatpiloten nach den Bestimmungen für ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 gemäß Anlage 2 (JAR-FCL 3) sowie für Berufspiloten und Linienpiloten nach den Bestimmungen für ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 gemäß Anlage 2 (JAR-FCL 3).Bis zum Ablauf des 30. November 2006 ist es für die Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses für Inhaber von Scheinen gemäß Paragraph 5, Absatz eins und Ziffer eins und Ziffer 2,, die gemäß den Bestimmungen der ZLPV erworben wurden, ausreichend, wenn die Tauglichkeitsuntersuchung gemäß den Bestimmungen der ZLPV durchgeführt wird und der Bewerber die gemäß den Bestimmungen der ZLPV erforderliche Tauglichkeit aufweist. Der gemäß Paragraph 34, Absatz eins, LFG an die zuständige Behörde zu übermittelnde flugmedizinische Untersuchungsbericht hat in diesem Fall die in Anlage 5 für Tauglichkeitszeugnisse gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, festgelegten Inhalte zu beinhalten. Die Gültigkeitsdauer des in diesen Fällen auszustellenden Tauglichkeitszeugnisses richtet sich im Falle von Privatpiloten nach den Bestimmungen für ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 gemäß Anlage 2 (JAR-FCL 3) sowie für Berufspiloten und Linienpiloten nach den Bestimmungen für ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 gemäß Anlage 2 (JAR-FCL 3).
(5)Absatz 5,Für den Erwerb einer Lizenz oder Berechtigung gemäß Anlage 1 (JAR-FCL 1) einschließlich einer Umschreibung gemäß Anhang 1 zu Anlage 1 JAR-FCL 1.005 ist jedenfalls das für die betreffende Lizenz gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 in Verbindung mit Anlage 2 (JAR-FCL 3) vorgeschriebene Tauglichkeitszeugnis erforderlich.Für den Erwerb einer Lizenz oder Berechtigung gemäß Anlage 1 (JAR-FCL 1) einschließlich einer Umschreibung gemäß Anhang 1 zu Anlage 1 JAR-FCL 1.005 ist jedenfalls das für die betreffende Lizenz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 2, in Verbindung mit Anlage 2 (JAR-FCL 3) vorgeschriebene Tauglichkeitszeugnis erforderlich.