Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 108/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2008Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 68aParagraph 68 a
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Spezielle Sonderausbildung in der Kinderintensivpflege
§ 68a.Paragraph 68 a,
(1)Absatz eins,Für die besonderen Bedürfnisse der Intensivpflege von Früh- und Neugeborenen, Kindern und Jugendlichen kann für Angehörige der Kinder- und Jugendlichenpflege eine spezielle Sonderausbildung in der Kinderintensivpflege durchgeführt werden.
(2)Absatz 2,Die spezielle Sonderausbildung gemäß Abs. 1 umfasstDie spezielle Sonderausbildung gemäß Absatz eins, umfasst
die gemeinsame Basisausbildung gemäß § 68 Abs. 2 unddie gemeinsame Basisausbildung gemäß Paragraph 68, Absatz 2, und
eine darauf aufbauende spezielle Zusatzausbildung in der Kinderintensivpflege.
(3)Absatz 3,Die spezielle Zusatzausbildung in der Kinderintensivpflege dauert mindestens drei Monate und umfasst mindestens 400 Stunden theoretische und praktische Ausbildung. Sie beinhaltet neben einer Spezialisierung in den in § 68 Abs. 2 angeführten Sachgebieten insbesondere folgende Sachgebiete:Die spezielle Zusatzausbildung in der Kinderintensivpflege dauert mindestens drei Monate und umfasst mindestens 400 Stunden theoretische und praktische Ausbildung. Sie beinhaltet neben einer Spezialisierung in den in Paragraph 68, Absatz 2, angeführten Sachgebieten insbesondere folgende Sachgebiete:
Spezielle Pflege von Früh- und Neugeborenen, Kindern und Jugendlichen im Intensivbereich
Grundlagen der Intensivtherapie bei Früh- und Neugeborenen, Kindern und Jugendlichen.
(4)Absatz 4,Die Absolvierung der speziellen Sonderausbildung in der Kinderintensivpflege berechtigt nur zur Ausübung der Intensivpflege von Früh- und Neugeborenen, Kindern und Jugendlichen.
(5)Absatz 5,Die §§ 28a, 30 und 32 sind anzuwenden.Die Paragraphen 28 a, 30 und 32 sind anzuwenden.
Schlagworte
Frühgeborene, Kinderpflege
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2016
Dokumentnummer
NOR40097149