Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 310/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2008Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40Paragraph 40
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Wirkungskreis
§ 40.Paragraph 40,
(1)Absatz eins,Das Österreichische Hebammengremium nimmt die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Belange der in Österreich tätigen Hebammen wahr, überwacht die Erfüllung der Berufspflichten der Hebammen und sorgt für die Wahrung des Berufsansehens des Hebammenstandes.
(2)Absatz 2,Das Österreichische Hebammengremium hat insbesondere folgende Aufgaben:
Führen eines Verzeichnisses aller zur Berufsausübung in Österreich berechtigten Hebammen (Hebammenregister);
Ausstellen von Hebammenausweisen gemäß § 16;Ausstellen von Hebammenausweisen gemäß Paragraph 16,;
Zulassung zur Berufsausübung gemäß § 12, Entgegennahme von Meldungen und Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 21;Zulassung zur Berufsausübung gemäß Paragraph 12,, Entgegennahme von Meldungen und Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Paragraph 21,;
Erstellen von Richtlinien für die Veranstaltung von Fortbildungskursen gemäß § 37 sowie Sorgetragung für deren Durchführung;Erstellen von Richtlinien für die Veranstaltung von Fortbildungskursen gemäß Paragraph 37, sowie Sorgetragung für deren Durchführung;
Erstellen von Dokumentationsrichtlinien für freiberuflich tätige Hebammen;
Zurverfügungstellen von Informationen über sanitätsrechtliche Vorschriften an Hebammen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum, die ihren Beruf in Österreich ausüben;
Erstatten von Berichten, Gutachten und Vorschlägen in allen Fragen des Hebammenwesens über Aufforderung der Behörden, Erstatten von Stellungnahmen über Entwürfe von Gesetzen, Verordnungen und anderen Vorschriften, die den Hebammenstand berühren;
Abschluß von Verträgen zur Regelung der Beziehungen der Hebammen zu den Trägern der Sozialversicherung;
Dokumentation über die Fortbildung der Hebammen.
(2a)Absatz 2 a,Das Österreichische Hebammengremium hat
die Aufgaben gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 im übertragenen Wirkungsbereich unddie Aufgaben gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 3 im übertragenen Wirkungsbereich und
die Aufgaben gemäß Abs. 2 Z 4 bis 9 im eigenen Wirkungsbereichdie Aufgaben gemäß Absatz 2, Ziffer 4 bis 9 im eigenen Wirkungsbereich
wahrzunehmen.
(3)Absatz 3,Das Österreichische Hebammengremium hat alljährlich bis spätestens 30. Juni eines jeden Jahres dem Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz Berichte sowie Vorschläge zur Behebung wahrgenommener Mängel zu erstatten.
(4)Absatz 4,Das Österreichische Hebammengremium ist im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, in der jeweils geltenden Fassung zur Ermittlung und Verarbeitung von persönlichen berufsbezogenen Daten der Hebammen ermächtigt. Eine Weitergabe dieser Daten ist untersagt.Das Österreichische Hebammengremium ist im Sinne des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, in der jeweils geltenden Fassung zur Ermittlung und Verarbeitung von persönlichen berufsbezogenen Daten der Hebammen ermächtigt. Eine Weitergabe dieser Daten ist untersagt.
Schlagworte
Gesetzesentwurf
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2013
Dokumentnummer
NOR40097185