Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zahnärztekammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 154/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2008Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 109Paragraph 109
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Rechtsakte im eigenen Wirkungsbereich
§ 109.Paragraph 109,
(1)Absatz eins,Die Österreichische Zahnärztekammer hat
den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss,
die Kollegiale Schlichtungsordnung,
die Patientenschlichtungsordnung,
die Autonomen Honorar-Richtlinien,
die Fortbildungsrichtlinien,
die Weiterbildungsrichtlinien und
nach Beschlussfassung der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
(2)Absatz 2,Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat die Akte gemäß Abs. 1 innerhalb von vier Monaten nach Vorlage zu untersagen, wenn sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder des Zahnärztegesetzes oder sonstigen gesetzlichen Vorschriften widersprechen.Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat die Akte gemäß Absatz eins, innerhalb von vier Monaten nach Vorlage zu untersagen, wenn sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder des Zahnärztegesetzes oder sonstigen gesetzlichen Vorschriften widersprechen.
(3)Absatz 3,Der/Die Präsident/Präsidentin kann einen in Aussicht genommenen Beschluss eines Rechtsaktes gemäß Abs. 1 vor der Beschlussfassung der Aufsichtsbehörde zur Prüfung vorlegen. Die Aufsichtsbehörde kann den in Aussicht genommenen Beschluss zur Verbesserung zurückstellen, insbesondere wenn dieser gesetzlichen Vorschriften widerspricht.Der/Die Präsident/Präsidentin kann einen in Aussicht genommenen Beschluss eines Rechtsaktes gemäß Absatz eins, vor der Beschlussfassung der Aufsichtsbehörde zur Prüfung vorlegen. Die Aufsichtsbehörde kann den in Aussicht genommenen Beschluss zur Verbesserung zurückstellen, insbesondere wenn dieser gesetzlichen Vorschriften widerspricht.
(4)Absatz 4,Die Akte gemäß Abs. 1 sind unter Hinweis auf die Beschlussfassung im Volltext im Internet allgemein zugänglich oder im offiziellen Presseorgan der Österreichischen Zahnärztekammer kundzumachen. Eine Untersagung gemäß Abs. 2 ist ebenfalls im Volltext im Internet allgemein zugänglich oder im offiziellen Presseorgan der Österreichischen Zahnärztekammer kundzumachen und hebt den untersagten Akt rückwirkend auf.Die Akte gemäß Absatz eins, sind unter Hinweis auf die Beschlussfassung im Volltext im Internet allgemein zugänglich oder im offiziellen Presseorgan der Österreichischen Zahnärztekammer kundzumachen. Eine Untersagung gemäß Absatz 2, ist ebenfalls im Volltext im Internet allgemein zugänglich oder im offiziellen Presseorgan der Österreichischen Zahnärztekammer kundzumachen und hebt den untersagten Akt rückwirkend auf.
(5)Absatz 5,Die Akte gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 bis 12 werden, sofern nicht ein anderes In-Kraft-Tretens-Datum festgelegt ist, mit dem Datum der Kundmachung, die Beitragsordnung wird mit 1. Jänner des Kalenderjahres, für welches die Beitragsordnung erlassen bzw. der Beitrag festgesetzt wurde, wirksam.Die Akte gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 3 bis 12 werden, sofern nicht ein anderes In-Kraft-Tretens-Datum festgelegt ist, mit dem Datum der Kundmachung, die Beitragsordnung wird mit 1. Jänner des Kalenderjahres, für welches die Beitragsordnung erlassen bzw. der Beitrag festgesetzt wurde, wirksam.
(6)Absatz 6,Die Bestellung
der beiden zahnärztlichen Beisitzer/Beisitzerinnen des Disziplinarrats und deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen (§ 62),der beiden zahnärztlichen Beisitzer/Beisitzerinnen des Disziplinarrats und deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen (Paragraph 62,),
des/der Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin in erster Instanz und dessen/deren Stellvertreter/Stellvertreterin (§ 63) unddes/der Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin in erster Instanz und dessen/deren Stellvertreter/Stellvertreterin (Paragraph 63,) und
der beiden weiteren zahnärztlichen Beisitzer/Beisitzerinnen beim Disziplinarsenat und deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen (§ 66)der beiden weiteren zahnärztlichen Beisitzer/Beisitzerinnen beim Disziplinarsenat und deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen (Paragraph 66,)
bedarf der Genehmigung des/der Bundesministers/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen. Diese ist zu erteilen, wenn die Bestellung diesem Bundesgesetz nicht widerspricht.
(7)Absatz 7,Die Österreichische Zahnärztekammer hat dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bis spätestens 31. März einen Jahresbericht vorzulegen, der insbesondere den Tätigkeitsbericht über das vorangegangene Jahr, eine statistische Auswertung im Zusammenhang mit der Zahnärzteliste sowie allfällige Vorschläge für die Weiterentwicklung des zahnärztlichen Berufs- und Standesrechts zu umfassen hat, und diesen im Volltext im Internet allgemein zugänglich oder im offiziellen Presseorgan der Österreichischen Zahnärztekammer zu veröffentlichen.
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2012
Dokumentnummer
NOR40097461