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§ 109 ZÄKG

Fassungen
10.04.2008 bis 30.04.2012 — BGBl. I Nr. 57/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 109 heute01.01.2024 § → § BGBl. I Nr. 195/2023
§ 10901.01.201431.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 80/2013
§ 10901.05.201231.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 38/2012
§ 10910.04.200830.04.2012 § → § BGBl. I Nr. 57/2008
§ 10922.06.200609.04.2008 § → § BGBl. I Nr. 80/2006
§ 10901.01.200621.06.2006 BGBl. I Nr. 154/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zahnärztekammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 109

Inkrafttretensdatum

10.04.2008BGBl. I Nr. 57/2008

Außerkrafttretensdatum

30.04.2012danach: BGBl. I Nr. 38/2012

Abkürzung

ZÄKG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Rechtsakte im eigenen Wirkungsbereich

Paragraph 109,

  1. Absatz eins,Die Österreichische Zahnärztekammer hat
    1. Ziffer eins
      die Satzung,
    2. Ziffer 2
      die Beitragsordnung,
    3. Ziffer 3
      den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss,
    4. Ziffer 4
      die Kollegiale Schlichtungsordnung,
    5. Ziffer 5
      die Patientenschlichtungsordnung,
    6. Ziffer 6
      die Autonomen Honorar-Richtlinien,
    7. Ziffer 7
      die Grenzwertverordnung,
    8. Ziffer 8
      die Standesordnung,
    9. Ziffer 9
      die Werberichtlinien,
    10. Ziffer 10
      die Fortbildungsrichtlinien,
    11. Ziffer 11
      die Weiterbildungsrichtlinien und
    12. Ziffer 12
      die Schilderordnung
    nach Beschlussfassung der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
  2. Absatz 2,Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat die Akte gemäß Absatz eins, innerhalb von vier Monaten nach Vorlage zu untersagen, wenn sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder des Zahnärztegesetzes oder sonstigen gesetzlichen Vorschriften widersprechen.
  3. Absatz 3,Der/Die Präsident/Präsidentin kann einen in Aussicht genommenen Beschluss eines Rechtsaktes gemäß Absatz eins, vor der Beschlussfassung der Aufsichtsbehörde zur Prüfung vorlegen. Die Aufsichtsbehörde kann den in Aussicht genommenen Beschluss zur Verbesserung zurückstellen, insbesondere wenn dieser gesetzlichen Vorschriften widerspricht.
  4. Absatz 4,Die Akte gemäß Absatz eins, sind unter Hinweis auf die Beschlussfassung im Volltext im Internet allgemein zugänglich oder im offiziellen Presseorgan der Österreichischen Zahnärztekammer kundzumachen. Eine Untersagung gemäß Absatz 2, ist ebenfalls im Volltext im Internet allgemein zugänglich oder im offiziellen Presseorgan der Österreichischen Zahnärztekammer kundzumachen und hebt den untersagten Akt rückwirkend auf.
  5. Absatz 5,Die Akte gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 3 bis 12 werden, sofern nicht ein anderes In-Kraft-Tretens-Datum festgelegt ist, mit dem Datum der Kundmachung, die Beitragsordnung wird mit 1. Jänner des Kalenderjahres, für welches die Beitragsordnung erlassen bzw. der Beitrag festgesetzt wurde, wirksam.
  6. Absatz 6,Die Bestellung
    1. Ziffer eins
      der beiden zahnärztlichen Beisitzer/Beisitzerinnen des Disziplinarrats und deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen (Paragraph 62,),
    2. Ziffer 2
      des/der Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin in erster Instanz und dessen/deren Stellvertreter/Stellvertreterin (Paragraph 63,) und
    3. Ziffer 3
      der beiden weiteren zahnärztlichen Beisitzer/Beisitzerinnen beim Disziplinarsenat und deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen (Paragraph 66,)
    bedarf der Genehmigung des/der Bundesministers/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen. Diese ist zu erteilen, wenn die Bestellung diesem Bundesgesetz nicht widerspricht.
  7. Absatz 7,Die Österreichische Zahnärztekammer hat dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bis spätestens 31. März einen Jahresbericht vorzulegen, der insbesondere den Tätigkeitsbericht über das vorangegangene Jahr, eine statistische Auswertung im Zusammenhang mit der Zahnärzteliste sowie allfällige Vorschläge für die Weiterentwicklung des zahnärztlichen Berufs- und Standesrechts zu umfassen hat, und diesen im Volltext im Internet allgemein zugänglich oder im offiziellen Presseorgan der Österreichischen Zahnärztekammer zu veröffentlichen.

Schlagworte

Berufsrecht

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2012

Gesetzesnummer

20004450

Dokumentnummer

NOR40097461