Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Veröffentlichungs- und Meldeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 109/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Text
2. Abschnitt
Veröffentlichung
Art der Veröffentlichung
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die gemäß § 48d Abs. 4 BörseG meldepflichtigen Personen haben nach Übermittlung ihrer Meldung an die FMA, die gemäß § 8 zu meldenden Informationen unverzüglich gemäß § 11 Abs. 2 zu veröffentlichen. Nicht veröffentlicht werden müssen die zu § 8 Abs. 2 Z 2, 3, 5 und 6 zu machenden Angaben.Die gemäß Paragraph 48 d, Absatz 4, BörseG meldepflichtigen Personen haben nach Übermittlung ihrer Meldung an die FMA, die gemäß Paragraph 8, zu meldenden Informationen unverzüglich gemäß Paragraph 11, Absatz 2, zu veröffentlichen. Nicht veröffentlicht werden müssen die zu Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, 3, 5 und 6 zu machenden Angaben.
(2)Absatz 2,Sofern eine gemäß § 48d Abs. 4 BörseG meldepflichtige Person gleichzeitig mit ihrer Meldung an die FMA ihr Einverständnis zur Veröffentlichung der Meldung durch die FMA abgegeben hat, veröffentlicht die FMA die Meldung auf ihren Internet-Seiten und es entfällt die Pflicht gemäß Abs. 1. Die zu § 8 Abs. 2 Z 2, 3, 5 und 6 zu machenden Angaben werden von der FMA nicht veröffentlicht.Sofern eine gemäß Paragraph 48 d, Absatz 4, BörseG meldepflichtige Person gleichzeitig mit ihrer Meldung an die FMA ihr Einverständnis zur Veröffentlichung der Meldung durch die FMA abgegeben hat, veröffentlicht die FMA die Meldung auf ihren Internet-Seiten und es entfällt die Pflicht gemäß Absatz eins, Die zu Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, 3, 5 und 6 zu machenden Angaben werden von der FMA nicht veröffentlicht.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 113/2008
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2017
Dokumentnummer
NOR40097518