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§ 3 ZuV

Fassungen
01.04.2008 bis 11.05.2011 — BGBl. II Nr. 115/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 312.05.201112.12.2014 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2014
§ 301.04.200811.05.2011 § → § BGBl. II Nr. 115/2008
§ 330.06.200431.03.2008 § → § BGBl. II Nr. 265/2004
§ 310.05.200029.06.2004 § → § BGBl. II Nr. 132/2000
§ 306.11.199809.05.2000 BGBl. II Nr. 383/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zusatzstoff-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 383 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 115 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.04.2008BGBl. II Nr. 115/2008

Außerkrafttretensdatum

11.05.2011

Abkürzung

ZuV

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Es dürfen ausschließlich die in den Anhängen römisch eins, römisch zwei, römisch drei, römisch vier und römisch fünf angeführten Zusatzstoffe, die den in Anhang römisch sieben angeführten Richtlinien zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel zu entsprechen haben, für Waren für die den Begriffsbestimmungen des Paragraph 2, Absatz eins, entsprechenden Zwecke verwendet oder in Verkehr gebracht werden.
  2. Absatz 2,Folgenden Waren dürfen keine Zusatzstoffe zugesetzt werden, es sei denn, es liegen spezielle Vorschriften vor:
    • Strichaufzählung
      unbehandelte Waren,
    • Strichaufzählung
      Honig gemäß der Honigverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 40 aus 2004, in der geltenden Fassung,
    • Strichaufzählung
      nicht emulgierte Öle und Fette tierischen oder pflanzlichen Ursprungs,
    • Strichaufzählung
      Butter,
    • Strichaufzählung
      pasteurisierte und (auch durch Ultrahocherhitzung) sterilisierte Milch (auch mit vollem Fettgehalt, entrahmt und teilentrahmt) und pasteurisierte(s) Obers/Sahne mit vollem Fettgehalt,
    • Strichaufzählung
      nicht aromatisierte, mit lebenden Bakterien fermentierte Milcherzeugnisse,
    • Strichaufzählung
      natürliches Mineralwasser und Quellwasser gemäß der Mineralwasser- und Quellwasserverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 1999, in der geltenden Fassung,
    • Strichaufzählung
      Kaffee (ausgenommen aromatisierter Instantkaffee) und Kaffee-Extrakte,
    • Strichaufzählung
      nicht aromatisierter Blattee,
    • Strichaufzählung
      Zuckerarten gemäß der Zuckerverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 472 aus 2003, in der geltenden Fassung,
    • Strichaufzählung
      trockene Teigwaren, ausgenommen glutenfreie Teigwaren und/oder Teigwaren, die für eine eiweißarme Ernährung bestimmt sind,
    • Strichaufzählung
      natürliche nicht aromatisierte Buttermilch (ausgenommen sterilisierte Buttermilch).
  3. Absatz 3,Die in Anhang römisch eins angeführten Zusatzstoffe dürfen Waren für die den Begriffsbestimmungen des Paragraph 2, Absatz eins, entsprechenden Zwecke gemäß dem Grundsatz „quantum satis” zugesetzt werden, es sei denn, die Absatz 2, 4 und 7 sehen etwas anderes vor.
  4. Absatz 4,Den in Anhang römisch zwei angeführten Waren dürfen nur die dort und die gegebenenfalls für diese Waren in den Anhängen römisch drei und römisch vier angeführten Zusatzstoffe unter den jeweils festgelegten Bedingungen zugesetzt werden.
  5. Absatz 5,Die in den Anhängen römisch drei und römisch vier angeführten Zusatzstoffe dürfen nur in den in diesen Anhängen angeführten Waren und unter den dort festgelegten Bedingungen zugesetzt werden.
  6. Absatz 6,Nur die in Anhang römisch fünf angeführten Zusatzstoffe dürfen unter den dort festgelegten Bedingungen als Trägerstoffe oder Trägerlösungsmittel für Zusatzstoffe verwendet werden.
  7. Absatz 7,Säuglings- und Kleinkindernahrung gemäß der Verordnung über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, Bundesgesetzblatt Nr. 531 aus 1995, in der geltenden Fassung, und der Verordnung über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 133 aus 1998, in der geltenden Fassung, dürfen nur die in Anhang römisch sechs angeführten Zusatzstoffe unter den dort festgelegten Bedingungen zugesetzt werden; dies gilt auch für derartige Nahrung für kranke Säuglinge und Kleinkinder.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2011

Gesetzesnummer

10011139

Dokumentnummer

NOR40097525