Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung des Tierschutzrates
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 126/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Arbeitsgruppen
§ 12. (1) Der Rat kann durch Beschluss zur zielgerichteten Beratung und Bearbeitung einzelner Sachgebiete, insbesondere zur Beratung über Vollzugsfragen, ständige Arbeitsgruppen u.a. zu folgenden Themen einrichten:Paragraph 12, (1) Der Rat kann durch Beschluss zur zielgerichteten Beratung und Bearbeitung einzelner Sachgebiete, insbesondere zur Beratung über Vollzugsfragen, ständige Arbeitsgruppen u.a. zu folgenden Themen einrichten:
Heim-, Hobby-, Sporttiere
Zoofachhandel, gewerbliche Tierhaltungen
(2)Absatz 2,Zu allen im Tierschutzrat auftretenden Fragen können zusätzlich Ad-hoc-Arbeitsgruppen mit spezifischer Aufgabenstellung eingerichtet werden.
(3)Absatz 3,Der Arbeitsgruppenleiter hat dem Rat als Mitglied anzugehören. Ist die Tätigkeit als Arbeitsgruppenleiter mit Aufwendungen verbunden, die über die ehrenamtliche Arbeit als Mitglied des Rates wesentlich hinausgehen, kann der Arbeitsgruppenleiter nach vorheriger Klärung der finanziellen Bedeckung mit dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend eine entsprechende Aufwandsentschädigung vereinbaren.
(4)Absatz 4,Soweit durch eine Arbeitsgruppe weitere Kosten entstehen, ist ihre finanzielle Bedeckung mit dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend zu klären.
(5)Absatz 5,Jedes Mitglied sowie der Vorsitzende haben die Möglichkeit der Teilnahme an Arbeitsgruppen. Jeder ständigen Arbeitsgruppe hat mindestens ein Mitglied gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 TSchG, ein Mitglied gemäß § 42 Abs. 2 Z 4 TSchG und ein Mitglied gemäß § 42 Abs. 2 Z 12 anzugehören. Zu den Arbeitsgruppen können auf Beschluss der Arbeitsgruppe auch Experten beigezogen werden.Jedes Mitglied sowie der Vorsitzende haben die Möglichkeit der Teilnahme an Arbeitsgruppen. Jeder ständigen Arbeitsgruppe hat mindestens ein Mitglied gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, TSchG, ein Mitglied gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 4, TSchG und ein Mitglied gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 12, anzugehören. Zu den Arbeitsgruppen können auf Beschluss der Arbeitsgruppe auch Experten beigezogen werden.
(6)Absatz 6,Für die Arbeit in den Arbeitsgruppen sind die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung sinngemäß anzuwenden.
(7)Absatz 7,Beschlüsse der Arbeitsgruppen sind dem Rat zur Beschlussfassung vorzulegen. Der Vorsitzende der Arbeitsgruppe oder eine von diesem zuvor dazu bestimmte Person, übernimmt dabei die Rolle des Berichterstatters.
Schlagworte
Heimtier, Hobbytier
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2008
Dokumentnummer
NOR40097592