Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Konsulargebührengesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 100/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2008BGBl.Nr. 100 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten
Text
Befreiungen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Von den Konsulargebühren sind befreit:
Amtshandlungen, bei denen im Einzelfall die Erhebung einer Gebühr dem österreichischen öffentlichen Interesse erheblich zuwider liefe;
Amtshandlungen, die den Schutz österreichischer Staatsbürger oder die Wahrung ihrer Interessen bei völkerrechtswidrigem Verhalten ausländischer Behörden betreffen; dasselbe gilt bei einem Ausnahme- oder Notzustand; diese Befreiung gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 erfüllt sind.Amtshandlungen, die den Schutz österreichischer Staatsbürger oder die Wahrung ihrer Interessen bei völkerrechtswidrigem Verhalten ausländischer Behörden betreffen; dasselbe gilt bei einem Ausnahme- oder Notzustand; diese Befreiung gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 3, erfüllt sind.
Amtshandlungen im Zusammenhang mit den im Krieg 1939 bis 1945 vermißten österreichischen Staatsbürgern;
Amtshandlungen nach dem Asylgesetz 2005.
Amtshandlungen, die unmittelbar durch die Geburt eines Kindes veranlasst sind (insbesondere die Ausstellung von Staatsbürgerschaftsnachweisen und Reisedokumenten), sofern sie innerhalb von zwei Jahren ab der Geburt vorgenommen werden.
(2)Absatz 2,Personen, denen ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde im In- oder Ausland für eine bestimmte Rechtssache Verfahrenshilfe bewilligt hat, sind von den damit zusammenhängenden Konsulargebühren befreit.
Schlagworte
Ausnahmezustand, Inland
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2010
Dokumentnummer
NOR40097782