Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Behinderteneinstellungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 22/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2008Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 7dArtikel 2, Paragraph 7 d
Index
68/01 Behinderteneinstellung
Text
Belästigung
§ 7d.Paragraph 7 d,
(1)Absatz eins,Eine Diskriminierung liegt auch bei Belästigung vor. Belästigung liegt vor, wenn im Zusammenhang mit einer Behinderung für die betroffene Person unerwünschte, unangebrachte oder anstößige Verhaltensweisen gesetzt werden, die bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betroffenen Person verletzt, und ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person geschaffen wird.
(2)Absatz 2,Eine Diskriminierung liegt auch dann vor, wenn ein Dienstgeber es schuldhaft unterlässt, im Falle einer Belästigung durch Dritte eine auf Grund gesetzlicher Bestimmungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder des Arbeitsvertrages angemessene Abhilfe zu schaffen.
(3)Absatz 3,Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur Belästigung vor.
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2023
Dokumentnummer
NOR40097801