Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 139/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
Wiederholung
§ 9.Paragraph 9,
Die Prüfung kann im Falle des Nichtbestehens frühestens nach 6 Wochen wiederholt werden. Bei Nichtbestehen nur eines der Prüfungsteile ist nur dieser Teil zu wiederholen.
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2021
Dokumentnummer
NOR40097838