Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 139/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
Anrechnung
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die durch eine Bescheinigung gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 BZP-VO, BGBl. Nr. 889/1994, in der jeweils geltenden Fassung, nachgewiesene fachliche Eignung (Befähigungsnachweis) für den Personenkraftverkehr ersetzt folgende Sachgebiete der Prüfung:Die durch eine Bescheinigung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, BZP-VO, Bundesgesetzblatt Nr. 889 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, nachgewiesene fachliche Eignung (Befähigungsnachweis) für den Personenkraftverkehr ersetzt folgende Sachgebiete der Prüfung: 2.a und c der Anlage 1.
(2)Absatz 2,Die durch eine Bescheinigung gemäß § 11 Abs. 2 BZGÜ-VO, BGBl. Nr. 221/1994, in der jeweils geltenden Fassung, nachgewiesene fachliche Eignung (Befähigungsnachweis) für den Güterkraftverkehr ersetzen folgende Sachgebiete der Prüfung:Die durch eine Bescheinigung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, BZGÜ-VO, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, nachgewiesene fachliche Eignung (Befähigungsnachweis) für den Güterkraftverkehr ersetzen folgende Sachgebiete der Prüfung: 2.a und b der Anlage 1.
(3)Absatz 3,Bei Lenkern im Güterkraftverkehr, die ihre Tätigkeit auf den Personenkraftverkehr ausweiten oder ändern, und eine Grundqualifikation für den Güterkraftverkehr besitzen, oder bei Lenkern im Personenkraftverkehr, die ihre Tätigkeit auf den Güterkraftverkehr ausweiten oder ändern und eine Grundqualifikation für den Personenkraftverkehr besitzen, ersetzt die Bescheinigung gemäß § 8 Abs. 2 folgende Sachgebiete der Prüfung:Bei Lenkern im Güterkraftverkehr, die ihre Tätigkeit auf den Personenkraftverkehr ausweiten oder ändern, und eine Grundqualifikation für den Güterkraftverkehr besitzen, oder bei Lenkern im Personenkraftverkehr, die ihre Tätigkeit auf den Güterkraftverkehr ausweiten oder ändern und eine Grundqualifikation für den Personenkraftverkehr besitzen, ersetzt die Bescheinigung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, folgende Sachgebiete der Prüfung:
1.a bis c, 2.a und 3.a bis f der Anlage 1.
Die praktische Fahrprüfung ist jedoch vollständig abzulegen.
(4)Absatz 4,Die abgelegte Lehrabschlussprüfung gemäß der Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin - Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 190/2007, ersetzt die theoretische Prüfung gemäß § 7 Abs. 1.Die abgelegte Lehrabschlussprüfung gemäß der Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin - Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 190 aus 2007,, ersetzt die theoretische Prüfung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, (5)Absatz 5,Die gemäß § 11 Abs. 4a Führerscheingesetz, BGBl. I Nr. 120/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 31/2008, abgelegte Fahrprüfung ersetzt die praktische Fahrprüfung gemäß § 7 Abs. 3.Die gemäß Paragraph 11, Absatz 4 a, Führerscheingesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2008,, abgelegte Fahrprüfung ersetzt die praktische Fahrprüfung gemäß Paragraph 7, Absatz 3,
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2021
Dokumentnummer
NOR40097840