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§ 20a NTG

Fassungen
01.01.2009 bis 31.12.2009 — BGBl. I Nr. 68/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 20a heute01.01.2010 § → § BGBl. I Nr. 141/2009
§ 20a01.01.200931.12.2009 BGBl. I Nr. 68/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notariatstarifgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 576 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2009BGBl. I Nr. 68/2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009danach: BGBl. I Nr. 141/2009

Abkürzung

NTG

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 20 a,

  1. Absatz eins,Für die Durchführung einer freiwilligen Feilbietung bei einer Bemessungsgrundlage
    1. Ziffer eins
      bis einschließlich 70 Euro
      5,45 Euro,
    2. Ziffer 2
      über 70 Euro bis einschließlich 110 Euro
      8,20 Euro,
    3. Ziffer 3
      über 110 Euro bis einschließlich 150 Euro
      10,90 Euro,
    4. Ziffer 4
      über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 4,10 Euro mehr,
    5. Ziffer 5
      über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 7,10 Euro mehr,
    6. Ziffer 6
      über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 10,90 Euro mehr,
    7. Ziffer 7
      über 4 360 Euro bis einschließlich 5 090 Euro um 14,50 Euro mehr,
    8. Ziffer 8
      über 5 090 Euro bis einschließlich 5 810 Euro um 64,70 Euro mehr,
    9. Ziffer 9
      über 5 810 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 18,10 Euro mehr,
    10. Ziffer 10
      über 7 270 Euro bis einschließlich 36 340 Euro für je angefangene weitere 1 820 Euro um 22,55 Euro mehr,
    11. Ziffer 11
      über 36 340 Euro bis einschließlich 50 870 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 18,75 Euro mehr,
    12. Ziffer 12
      über 50 870 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 17,40 Euro mehr,
    13. Ziffer 13
      über 72 670 Euro bis einschließlich 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 17,75 Euro mehr,
    14. Ziffer 14
      über 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 18,10 mehr, jedoch nie mehr als 9 682,80 Euro.
  2. Absatz 2,Betrifft jedoch die Tätigkeit hauptsächlich Liegenschaften, die der Land- oder Forstwirtschaft gewidmet sind, so beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage
    1. Ziffer eins
      bis einschließlich 70 Euro
      3,45 Euro,
    2. Ziffer 2
      über 70 Euro bis einschließlich 110 Euro
      5,15 Euro,
    3. Ziffer 3
      über 110 Euro bis einschließlich 150 Euro
      6,85 Euro,
    4. Ziffer 4
      über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 2,75 Euro mehr,
    5. Ziffer 5
      über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 5,45 Euro mehr,
    6. Ziffer 6
      über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 8,45 Euro mehr,
    7. Ziffer 7
      bei einem Wert über 4 360 Euro bis einschließlich 5 090 Euro die Gebühr nach dem Absatz eins,, vermindert um 40,90 Euro,
    8. Ziffer 8
      bei einem Wert über 5 090 Euro bis einschließlich 1 090 090 Euro die Gebühr nach dem Absatz eins,, vermindert um 51,15 Euro,
    9. Ziffer 9
      bei einem Wert über 1 090 090 Euro die Gebühr nach dem Absatz eins,, vermindert um 102,20 Euro.
  3. Absatz 3,Die Gebühr nach Absatz eins und 2 umfasst die Durchführung der freiwilligen Feilbietung, insbesondere auch die Beurkundung des tatsächlichen Vorgangs der Versteigerung und die Ausstellung der Amtsbestätigung, nicht jedoch die Prüfung der Feilbietungsbedingungen und die Bekanntmachung in der Ediktsdatei. Besorgt der Notar auch die grundbücherliche Durchführung, so hat er für die damit verbundenen Tätigkeiten bei einer Bemessungsgrundlage bis einschließlich 7 270 Euro Anspruch auf zwei Drittel, bei einer Bemessungsgrundlage von über 7 270 Euro Anspruch auf die Hälfte der ihm für diese anderen Tätigkeiten zustehenden Entlohnung.

Anmerkung

ÜR: Art. XII § 1, BGBl. I Nr. 68/2008

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2024

Gesetzesnummer

10002267

Dokumentnummer

NOR40097939