Rechtstracker.at

§ 62 DSt

Fassungen
01.07.2008 bis 31.12.2009 — BGBl. I Nr. 68/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6201.01.201031.12.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2013
§ 6201.07.200831.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 68/2008
§ 6201.01.200830.06.2008 § → § BGBl. I Nr. 111/2007
§ 6201.01.199131.12.2007 BGBl. Nr. 474/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 62

Inkrafttretensdatum

01.07.2008BGBl. I Nr. 68/2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

DSt

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 62,

  1. Absatz eins,Die Vollversammlung der Mitglieder der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission wählt aus ihren Mitgliedern in geheimer Wahl mittels Stimmzettel auf die Dauer von fünf Jahren den Präsidenten aus dem Kreis der Richter und den Vizepräsidenten aus dem Kreis der Rechtsanwälte. Als gewählt gilt jeweils diejenige Person, die die meisten abgegebenen Stimmen erhält, wobei für die Wahl zum Präsidenten zusätzlich die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder aus dem Kreis der Richter und für die Wahl zum Vizepräsidenten zusätzlich die Mehrheit der Stimmen aus dem Kreis der Rechtsanwälte erforderlich ist.
  2. Absatz 2,Bei der Wahl ist die Vertretung durch ein anderes, schriftlich hiezu bevollmächtigtes Mitglied zulässig.
  3. Absatz 3,Der Präsident hat das Ergebnis der Wahl dem Bundesminister für Justiz und dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag mitzuteilen.
  4. Absatz 4,Bei Verhinderung des Präsidenten übt dessen Amt der Vizepräsident aus, bei dessen Verhinderung das Mitglied der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission aus dem Kreis der Richter mit der längsten Amtsdauer; bei gleicher Amtsdauer ist das Lebensalter maßgeblich.

Anmerkung

EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007

Schlagworte

Berufungskommission

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2013

Gesetzesnummer

10002940

Dokumentnummer

NOR40097944