Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Immobilien-Investmentfondsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 80/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2008Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Text
Mindeststreuung
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Ein Immobilienfonds muss aus mindestens zehn Vermögenswerten gemäß § 21 Abs. 1 und 2 bestehen.Ein Immobilienfonds muss aus mindestens zehn Vermögenswerten gemäß Paragraph 21, Absatz eins und 2 bestehen.
(2)Absatz 2,Keiner der Vermögenswerte gemäß § 21 Abs. 1 und 2 darf zur Zeit seines Erwerbs den Wert von 20 vH des Wertes des Immobilienfonds übersteigen.Keiner der Vermögenswerte gemäß Paragraph 21, Absatz eins und 2 darf zur Zeit seines Erwerbs den Wert von 20 vH des Wertes des Immobilienfonds übersteigen.
(3)Absatz 3,Als Vermögenswert im Sinne des Abs. 1 ist auch eine aus mehreren Grundstücken bestehende wirtschaftliche Einheit anzusehen.Als Vermögenswert im Sinne des Absatz eins, ist auch eine aus mehreren Grundstücken bestehende wirtschaftliche Einheit anzusehen.
(4)Absatz 4,Die Begrenzungen von Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 3b, § 21, § 23 Abs. 5 Z 3 und Abs. 6 und § 32 Abs. 1 Z 1 bis 4 sind für den Immobilienfonds erst dann verpflichtend, wenn seit dem Zeitpunkt seiner Bildung eine Frist von vier Jahren verstrichen ist. Eine Zusammenlegung nach § 3 Abs. 2 gilt nicht als Bildung.Die Begrenzungen von Absatz eins und 2, Paragraph 4, Absatz 3 b,, Paragraph 21,, Paragraph 23, Absatz 5, Ziffer 3 und Absatz 6 und Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 sind für den Immobilienfonds erst dann verpflichtend, wenn seit dem Zeitpunkt seiner Bildung eine Frist von vier Jahren verstrichen ist. Eine Zusammenlegung nach Paragraph 3, Absatz 2, gilt nicht als Bildung.
(5)Absatz 5,Ein Immobilienspezialfonds muss abweichend zu Abs. 1 aus mindestens fünf Vermögenswerten gemäß § 21 Abs. 1 und 2 bestehen und es darf abweichend zu Abs. 2 keiner der Vermögenswerte gemäß § 21 Abs. 1 und 2 zur Zeit seines Erwerbs den Wert von 40 vH des Wertes des Immobilienspezialfonds übersteigen. Abs. 3 und 4 sind anzuwenden.Ein Immobilienspezialfonds muss abweichend zu Absatz eins, aus mindestens fünf Vermögenswerten gemäß Paragraph 21, Absatz eins und 2 bestehen und es darf abweichend zu Absatz 2, keiner der Vermögenswerte gemäß Paragraph 21, Absatz eins und 2 zur Zeit seines Erwerbs den Wert von 40 vH des Wertes des Immobilienspezialfonds übersteigen. Absatz 3 und 4 sind anzuwenden.
Anmerkung
EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 69/2008
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2026
Dokumentnummer
NOR40097988