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Art. 21 EPÜ

Fassungen
13.12.2007 bis 31.12.2007 — BGBl. III Nr. 136/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 21 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 2/2008
Art. 2113.12.200731.12.2007 § → § BGBl. III Nr. 136/2007
Art. 2101.05.197912.12.2007 BGBl. Nr. 350/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäisches Patentübereinkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 2007,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

13.12.2007BGBl. III Nr. 136/2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007danach: BGBl. I Nr. 2/2008

Abkürzung

EPÜ

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Beachte

Verfassungsbestimmung

Text

Artikel 21

Beschwerdekammern

  1. Absatz eins,Die Beschwerdekammern sind für die Prüfung von Beschwerden gegen Entscheidungen der Eingangsstelle, der Prüfungsabteilungen, der Einspruchsabteilungen und der Rechtsabteilung zuständig.
  2. Absatz 2,Bei Beschwerden gegen die Entscheidung der Eingangsstelle und der Rechtsabteilung setzt sich eine Beschwerdekammer aus drei rechtskundigen Mitgliedern zusammen.
  3. Absatz 3,Bei Beschwerden gegen die Entscheidung einer Prüfungsabteilung setzt sich eine Beschwerdekammer zusammen aus:
    1. Litera a
      zwei technisch vorgebildeten Mitgliedern und einem rechtskundigen Mitglied, wenn die Entscheidung die Zurückweisung einer europäischen Patentanmeldung oder die Erteilung, die Beschränkung oder den Widerruf eines europäischen Patents betrifft und von einer aus weniger als vier Mitgliedern bestehenden Prüfungsabteilung gefaßt worden ist;
    2. Litera b
      drei technisch vorgebildeten Mitgliedern und zwei rechtskundigen Mitgliedern, wenn die Entscheidung von einer aus vier Mitgliedern bestehenden Prüfungsabteilung gefaßt worden ist oder die Beschwerdekammer der Meinung ist, daß es die Art der Beschwerde erfordert;
    3. Litera c
      drei rechtskundigen Mitgliedern in allen anderen Fällen.
  4. Absatz 4,Bei Beschwerden gegen die Entscheidung einer Einspruchsabteilung setzt sich eine Beschwerdekammer zusammen aus:
    1. Litera a
      zwei technisch vorgebildeten Mitgliedern und einem rechtskundigen Mitglied, wenn die Entscheidung von einer aus drei Mitgliedern bestehenden Einspruchsabteilung gefaßt worden ist;
    2. Litera b
      drei technisch vorgebildeten Mitgliedern und zwei rechtskundigen Mitgliedern, wenn die Entscheidung von einer aus vier Mitgliedern bestehenden Einspruchsabteilung gefaßt worden ist oder die Beschwerdekammer der Meinung ist, daß es die Art der Beschwerde erfordert.

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2008

Gesetzesnummer

10002460

Dokumentnummer

NOR40098069