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Art. 1 § 3 GenRevG 1997

Fassungen
01.06.2008 bis 16.06.2016 — BGBl. I Nr. 70/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 3 heute19.02.2026 § → § BGBl. I Nr. 6/2026
Art. 1 § 301.01.202118.02.2026 § → § BGBl. I Nr. 26/2021
Art. 1 § 317.06.201631.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 43/2016
Art. 1 § 301.06.200816.06.2016 § → § BGBl. I Nr. 70/2008
Art. 1 § 301.01.199831.05.2008 BGBl. I Nr. 127/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.06.2008BGBl. I Nr. 70/2008

Außerkrafttretensdatum

16.06.2016danach: BGBl. I Nr. 43/2016

Abkürzung

GenRevG 1997

Index

21/04 Genossenschaftsrecht

Beachte

Absatz 2 und 3 sind auf die Bestellung von Revisoren und auf die Prüfung von Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 beginnen vergleiche Paragraph 32, Absatz 5,).

Text

Auswahl des Revisors

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Als Revisor darf nur ein eingetragener Revisor, ein Beeideter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, ein Beeideter Buchprüfer und Steuerberater oder eine Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft bestellt werden.
  2. Absatz 2,Gesetzliche Vertreter, Mitglieder des Aufsichtsrats, Arbeitnehmer oder Mitglieder der zu prüfenden Genossenschaft sowie sonstige Personen, bei denen die Besorgnis der Befangenheit besteht oder ein Ausschlussgrund vorliegt, dürfen nicht als Revisoren bestellt werden. Ein Revisor hat derartige Umstände dem Vorstand des Revisionsverbands, der ihn bestellt hat, oder dem Gericht, das ihn bestellt hat, unverzüglich bekanntzugeben.
  3. Absatz 3,Die bloße Mitgliedschaft in einem Revisionsverband bewirkt keine Befangenheit oder Ausgeschlossenheit des von diesem Revisionsverband bestellten Revisors bei der Durchführung einer Revision, einer Abschlussprüfung oder einer Bankprüfung. Die Befangenheit oder Ausgeschlossenheit eines Organmitglieds oder Mitarbeiters eines Revisionsverbands kann nicht den Schluss begründen, dass auch eine andere Person, die bei diesem Revisionsverband oder einem anderen unter derselben Bezeichnung agierenden Revisionsverband angestellt oder von diesem Revisionsverband bestellt worden ist, befangen oder ausgeschlossen wäre, es sei denn, dass der Mitarbeiter oder das Organmitglied auf das Ergebnis der Prüfung Einfluss nehmen kann.

Anmerkung

ÜR: Art. V § 4;
EG/EU: Art. XI § 1, BGBl. I Nr. 70/2008

Schlagworte

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Buchprüfungsgesellschaft, Befangenheit

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2016

Gesetzesnummer

10003456

Dokumentnummer

NOR40098235