Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Batterienverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 159/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 159 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Stoffverbote und Vermeidung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Unbeschadet der Altfahrzeugeverordnung ist es verboten,
Batterien, die mehr als 0,0005 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten, unabhängig davon, ob sie in Geräte eingebaut sind oder nicht, und
Gerätebatterien, die mehr als 0,002 Gewichtsprozent Cadmium enthalten, einschließlich solcher, die in Geräte eingebaut sind,
auf jeder Handelsstufe in Verkehr zu setzen. „In-Verkehr-Setzen“ im Sinne dieser Bestimmung ist die entgeltliche oder unentgeltliche Lieferung oder Bereitstellung an bzw. für einen Dritten innerhalb der Europäischen Union, einschließlich die Einfuhr in das Zollgebiet der Europäischen Union.
(2)Absatz 2,Abs. 1 Z 1 gilt nicht für Knopfzellen mit einem Quecksilbergehalt von höchstens zwei Gewichtsprozent.Absatz eins, Ziffer eins, gilt nicht für Knopfzellen mit einem Quecksilbergehalt von höchstens zwei Gewichtsprozent.
(3)Absatz 3,Abs. 1 Z 2 gilt nicht für Gerätebatterien, die zur Verwendung in folgenden Geräten und Systemen bestimmt sind:Absatz eins, Ziffer 2, gilt nicht für Gerätebatterien, die zur Verwendung in folgenden Geräten und Systemen bestimmt sind:
Notsysteme und Alarmsysteme, einschließlich Notbeleuchtung;
schnurlose Elektrowerkzeuge.
(4)Absatz 4,Abs. 1 gilt nicht für Batterien, sofern diese vor dem 26. September 2008 in der Europäischen Union erstmals in Verkehr gesetzt wurden.Absatz eins, gilt nicht für Batterien, sofern diese vor dem 26. September 2008 in der Europäischen Union erstmals in Verkehr gesetzt wurden.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Dokumentnummer
NOR40098376