Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Batterienverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 159/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 159 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Rückgabe von Gerätealtbatterien
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Letztverbraucher können Gerätealtbatterien zumindest unentgeltlich zurückgeben
bei Sammelstellen gemäß § 3 Z 15 lit. a,bei Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 15, Litera a,,
bei Sammelstellen gemäß § 3 Z 15 lit. b,bei Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 15, Litera b,,
bei sonstigen Rückgabemöglichkeiten, welche Hersteller oder Sammel- und Verwertungssysteme dafür einrichten,
beim Letztvertreiber von Gerätebatterien.
(2)Absatz 2,Für Rechtsgeschäfte, in denen der Letztvertreiber Gerätebatterien im Rahmen des Versandhandels, einschließlich des elektronischen Versandhandels, vertreibt, kann der Letztvertreiber seine Verpflichtung zur Rücknahme gemäß Abs. 1 Z 4 durch Einrichtung von mindestens zwei öffentlich zugänglichen Stellen je politischem Bezirk erfüllen, bei denen Gerätealtbatterien von Letztverbrauchern abgegeben werden können. Diese Stellen und deren Öffnungszeiten sind dem Letztverbraucher in geeigneter Weise bekannt zu geben.Für Rechtsgeschäfte, in denen der Letztvertreiber Gerätebatterien im Rahmen des Versandhandels, einschließlich des elektronischen Versandhandels, vertreibt, kann der Letztvertreiber seine Verpflichtung zur Rücknahme gemäß Absatz eins, Ziffer 4, durch Einrichtung von mindestens zwei öffentlich zugänglichen Stellen je politischem Bezirk erfüllen, bei denen Gerätealtbatterien von Letztverbrauchern abgegeben werden können. Diese Stellen und deren Öffnungszeiten sind dem Letztverbraucher in geeigneter Weise bekannt zu geben.
(3)Absatz 3,Hersteller von Gerätebatterien haben zumindest eine Sammelstelle in jedem politischen Bezirk einzurichten, bei der Gerätealtbatterien von Letztvertreibern von Gerätebatterien abgegeben werden können.
(4)Absatz 4,Letztvertreiber von Gerätebatterien, Sammel- und Verwertungssysteme für Elektro- und Elektronik-Altgeräte und Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten gemäß § 10 EAG-VO können Gerätealtbatterien zumindest unentgeltlich abgeben beiLetztvertreiber von Gerätebatterien, Sammel- und Verwertungssysteme für Elektro- und Elektronik-Altgeräte und Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten gemäß Paragraph 10, EAG-VO können Gerätealtbatterien zumindest unentgeltlich abgeben bei
Sammelstellen gemäß § 3 Z 15 lit. b,Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 15, Litera b,,
Sammelstellen gemäß § 3 Z 15 lit. a, sofern entsprechende Verträge zwischen einem Sammel- und Verwertungssystem und der Sammelstelle und die rechtlichen und technischen Voraussetzungen vorliegen.Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 15, Litera a,, sofern entsprechende Verträge zwischen einem Sammel- und Verwertungssystem und der Sammelstelle und die rechtlichen und technischen Voraussetzungen vorliegen.
Schlagworte
Sammelsystem, Elektrogerät
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2021
Dokumentnummer
NOR40098381