Rechtstracker.at

§ 22

Fassungen
16.05.2008 bis 30.06.2015 — BGBl. II Nr. 159/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 22 heute08.07.2021 § → § BGBl. II Nr. 311/2021
§ 2201.07.201507.07.2021 § → § BGBl. II Nr. 109/2015
§ 2216.05.200830.06.2015 BGBl. II Nr. 159/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Batterienverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 159 aus 2008,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

16.05.2008BGBl. II Nr. 159/2008

Außerkrafttretensdatum

30.06.2015danach: BGBl. II Nr. 109/2015

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

6. Abschnitt
Registrierung und Meldeverpflichtungen

Registrierung der Verpflichteten

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Hersteller haben folgende Daten elektronisch über die Internetseite edm.gv.at im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 zu registrieren und sicherzustellen, dass diese Daten bis spätestens 1. September 2008 zur Verfügung stehen:
    1. Ziffer eins
      Namen, Anschriften (zB Sitz) des Herstellers und die für die Zustellung maßgebliche Geschäftsanschrift,
    2. Ziffer 2
      gegebenenfalls Firmenbuchnummern, Vereinsregisternummern, Ergänzungsregisternummern oder bei natürlichen Personen die bereichsspezifische Personenkennzeichen,
    3. Ziffer 3
      Branchenzuordnungen (vierstellig) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1893 aus 2006, zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik, Amtsblatt Nummer L 393 vom 30.12.2006 Seite 1,
    4. Ziffer 4
      Kontaktadressen, einschließlich vorhandener E-Mail-Adressen, und Kontaktpersonen,
    5. Ziffer 5
      die in Verkehr gesetzten Batterien unter Angabe der Sammel- und Behandlungskategorie,
    6. Ziffer 6
      für Gerätebatterien die Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 15, Litera b, durch Angabe der GLN,
    7. Ziffer 7
      das jeweilige Sammel- und Verwertungssystem, sofern eine Teilnahme erfolgt oder erfolgen muss.
    Hersteller, welche Batterien erstmals nach dem 2. August 2008 in Verkehr setzen, haben die Daten gemäß Ziffer eins bis 7 innerhalb von einem Monat nach Aufnahme der Tätigkeit an das Register zu übermitteln. Änderungen der Daten gemäß Ziffer eins bis 7 sind innerhalb von einem Monat an das Register zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Sammel- und Verwertungssysteme haben auf Verlangen ihrer Teilnehmer die Registrierungsdaten gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 5 und 7 an das Register weiterzuleiten.
  3. Absatz 3,Betreiber von Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 15, haben bis spätestens 1. August 2008 zusätzlich zur Registrierung gemäß AWG 2002 die Art der Sammelstelle (Paragraph 3, Ziffer 15, Litera a, oder Litera b,) an das Register zu übermitteln. Betreiber von Sammelstellen, die erstmals nach dem 2. Juli 2008 in Betrieb genommen werden, haben zusätzlich zur Registrierung gemäß AWG 2002 die Art der Sammelstelle (Paragraph 3, Ziffer 15, Litera a, oder Litera b,) innerhalb von einem Monat nach Aufnahme dieser Tätigkeit an das Register zu übermitteln. Änderungen sind innerhalb von einem Monat an das Register zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Eigenimporteure haben folgende Daten elektronisch über die Internetseite edm.gv.at im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 zu registrieren und sicherzustellen, dass diese Daten spätestens am 1. September 2008 zur Verfügung stehen:
    1. Ziffer eins
      Namen, Anschriften (zB Sitz) des Eigenimporteurs und die für die Zustellung maßgebliche Geschäftsanschrift,
    2. Ziffer 2
      Firmenbuchnummern, Vereinsregisternummern, Ergänzungsregisternummern oder bei natürlichen Personen die bereichsspezifische Personenkennzeichen,
    3. Ziffer 3
      Branchenzuordnungen (vierstellig) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1893 aus 2006, zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik, Amtsblatt Nummer L 393 vom 30.12.2006 Seite 1,
    4. Ziffer 4
      Kontaktadressen, einschließlich vorhandener E-Mail-Adressen, und Kontaktpersonen,
    5. Ziffer 5
      die erworbenen Geräte- und Fahrzeugbatterien unter Angabe der Sammel- und Behandlungskategorie,
    6. Ziffer 6
      das jeweilige Sammel- und Verwertungssystem, sofern eine Teilnahme gemäß Paragraph 26, Ziffer 2, erfolgt.
    Eigenimporteure, welche Geräte- und Fahrzeugbatterien erstmals nach dem 2. August 2008 erwerben, haben die Daten gemäß Ziffer eins bis 6 innerhalb von einem Monat nach Aufnahme der Tätigkeit an das Register zu übermitteln. Änderungen der Daten gemäß Ziffer eins bis 6 sind innerhalb von einem Monat an das Register zu übermitteln.

Schlagworte

Sammelkategorie, Sammelsystem, Gerätebatterie

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20005815

Dokumentnummer

NOR40098394