Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Banderolenverordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 167/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 167 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
Farbe und Inhalt der Banderole
§ 3.Paragraph 3,
Die Farben der Banderole sind rot-weiß-rot. Sie hat den zugeteilten Kennbuchstaben der ausgebenden Druckerei, das österreichische Staatswappen und die Betriebsnummer zu enthalten, wobei sich das Staatswappen zwischen dem Kennbuchstaben auf linker Seite und der Betriebsnummer auf rechter Seite zu befinden hat.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024
Dokumentnummer
NOR40098454